DGUV Information 212-673 - Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

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Abschnitt 4.1 - 4
Durchführung der Hörprobe

4.1
Grundsätzliches

Grundsätzlich ist vor dem erstmaligen Einsatz der nach Abschnitt 3 ausgewählten Gehörschützer mit den betroffenen Versicherten eine Hörprobe - wie in den Abschnitten 4.2 bis 4.4 beschrieben - durchzuführen.

Die Hörprobe besteht aus zwei Versuchsabschnitten:

  1. 1.

    Feststellen der Entfernung, bis zu der ohne Gehörschutz das Hupsignal bei Betriebsgeräusch gehört wird,

    und

  2. 2.

    Überprüfung, ob in dieser Entfernung mit Gehörschutz das Hupsignal bei Betriebsgeräusch noch sicher erkannt wird.