Abschnitt 4.1 - 4
Durchführung der Hörprobe
4.1
Grundsätzliches
Grundsätzlich ist vor dem erstmaligen Einsatz der nach Abschnitt 3 ausgewählten Gehörschützer mit den betroffenen Versicherten eine Hörprobe - wie in den Abschnitten 4.2 bis 4.4 beschrieben - durchzuführen.
Die Hörprobe besteht aus zwei Versuchsabschnitten:
- 1.
Feststellen der Entfernung, bis zu der ohne Gehörschutz das Hupsignal bei Betriebsgeräusch gehört wird,
und
- 2.
Überprüfung, ob in dieser Entfernung mit Gehörschutz das Hupsignal bei Betriebsgeräusch noch sicher erkannt wird.