DGUV Information 212-673 - Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

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Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
(bisher: BGI 673)

(bisher ZH 1/563)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuss "Verkehr" der BGZ

Stand der Vorschrift: Januar 2003

Hinweis:

So weit inhaltliche Verweise auf "bisherige" Vorschriften und Regeln des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes sowie auf Vorschriften und technische Regeln des Staates erfolgen, bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass eine Neuveröffentlichung der zitierten Unfallverhütungsvorschrift, BG-Regel oder BG-Information stattgefunden haben muss. Entscheidend ist das jeweilige Datum des Inkrafttretens bzw. das Ausgabedatum der betreffenden Veröffentlichung; siehe auch BGVR-Verzeichnis des HVBG.

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Vorbemerkung

Die Lärmminderungstechnik bei Fahrzeugen ist so weit fortgeschritten, dass im Allgemeinen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise der Fahrerarbeitsplatz kein Lärmbereich mehr ist. Bei einigen Fahrzeugen, insbesondere bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, kann der Fahrerarbeitsplatz jedoch Lärmbereich sein.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) fordert in diesen Fällen den Unternehmer auf, Lärmbereiche zu ermitteln und den Versicherten geeignete Gehörschützer zur Verfügung zu stellen. Durch diese Gehörschützer darf die notwendige Signalerkennung nicht so weit beeinträchtigt werden, dass dies zu erhöhter Unfallgefahr führt.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schließt deshalb vom Grundsatz her die Benutzung von Gehörschützern aus. Um den notwendigen Gehörschutz zu gewährleisten, ohne eine erhöhte Unfallgefahr in Kauf zu nehmen, wurden aus den dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BIA) gemeldeten Gehörschützern solche ermittelt, mit denen sich das Schutzziel

Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit = Betriebssicherheit

einhalten lässt.

Die vorliegende BG-Information gibt dem Unternehmer ein Hilfsmittel in die Hand, mit dem er auf der Grundlage der vom BIA herausgegebenen Liste mit geeigneten Gehörschützern (siehe Anhang 1 Tabelle 1) seinen Verpflichtungen gegenüber den zuständigen Stellen und den Versicherten nachkommen kann.

Die Frage, ob selbst ohne Gehörschutz überhaupt noch eine ausreichende Erkennbarkeit von Warnsignalen gegeben ist, ist nicht Gegenstand dieser BG-Information. Es soll lediglich geprüft werden, ob durch die Benutzung des Gehörschutzes eine Verschlechterung der Signalwahrnehmbarkeit eintritt.

Diese BG-Information wurde unter der Federführung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss "Verkehr" bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet und wird vom Hauptverband herausgegeben.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rechtliche Voraussetzungen für die Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr1
Geeignete Gehörschützer2
Auswahl geeigneter Gehörschützer 3
Spezielle Auswahlkriterien3.1
Vereinfachte Auswahlkriterien3.2
Durchführung der Hörprobe 4
Grundsätzliches4.1
Versuchsaufbau4.2
Versuchsdurchführung4.3
Anmerkungen und Hinweise zur Versuchsdurchführung4.4
Bewertung der Hörprobe5
Wiederholung der Hörprobe6
Anhang 1
Flussdiagramm zur Durchführung der HörprobeAnhang 2
Anhang 3