Abschnitt 2.3 - 2.3 Strahlenschutzpersonal
Der betriebliche Strahlenschutz (Strahlenschutzbeauftragte bzw. Strahlenschutzbeauftragter u. a. m.), hat sofort Art und Umfang der Strahleneinwirkung festzustellen und dem im Rahmen der Ersten Hilfe hinzugezogenen Arzt bzw. Ärztin mitzuteilen.