Abschnitt 1.1 - 1 Einleitung
1.1 Begriffsbestimmungen
Ionisierende Strahlung im Sinne dieser DGUV Information ist z. B.
Alpha,
Beta,
Gamma- und
Neutronenstrahlung.
Ionisierende Strahlung im Sinne dieser DGUV Information ist auch die in Teilchen-Beschleunigern erzeugte Strahlung sowie Röntgenstrahlung.
Eine erhöhte Einwirkung ionisierender Strahlung liegt vor, wenn gesetzlich festgelegte Grenzwerte und daraus abgeleitete Richtwerte überschritten sind.
Die Strahleneinwirkung kann erfolgen
durch äußere Ganz- oder Teilkörperbestrahlung,
durch Kontamination (Verunreinigung der Haut mit radioaktiven Stoffen),
durch Inkorporation (Aufnahme von radioaktiven Stoffen in den Körper),
durch eine Kombination dieser Möglichkeiten.
Schon bei Verdacht einer erhöhten Strahleneinwirkung müssen die in dieser DGUV Information zusammengestellten organisatorischen und praktischen Maßnahmen durchgeführt werden.