DGUV Information 201-012 - Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien (bisher BGI 664)

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Zuständigkeit

Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt die Anerkennung der emissionsarmen Verfahren durch den Fachbereich "Bauwesen" der DGUV.

Die Prüfung der zur Anerkennung eingereichten Unterlagen wird durch den DGUV-Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien" durchgeführt. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen an ein emissionsarmes Verfahren erfüllt werden, wird dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV vorgeschlagen, die Anerkennung auszusprechen.

1.2.1
DGUV-Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien"

Der DGUV-Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien" soll aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen und setzt sich aus mandatierten Vertretungen insbesondere der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, betroffener Fachverbände sowie Sachverständigen und weiteren Fachleuten zusammen.

Der Arbeitskreis tagt in der Regel zweimal jährlich. Zu den Beratungen können Gäste, insbesondere Antragstellende, hinzugezogen werden.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der mandatierten Mitglieder des Arbeitskreises.

Die Geschäftsführung sowie die Sitzungsleitung werden vom IFA wahrgenommen.