DGUV Information 201-012 - Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien (bisher BGI 664)

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Abschnitt 7 - 7 Änderungen, Erweiterung oder analoge Anwendung eines anerkannten emissionsarmen Verfahrens nach TRGS 519

Sind von den Antragstellenden Änderungen, z. B. Austausch eines Gerätes und/oder Ergänzungen eines anerkannten Verfahrens nach TRGS 519 geplant, sind diese detailliert zu beschreiben und in die Verfahrensbeschreibung aufzunehmen. Die angepasste Verfahrensbeschreibung ist schriftlich, bevorzugt per Mail an Asbestsanierung@dguv.de einzureichen. Der Arbeitskreis prüft, ob die Änderungen und/oder Ergänzungen zulässig sind und in das Verfahren aufgenommen werden können und entscheidet, ob bzw. in welchem Umfang weitere Messungen notwendig werden. Das weitere Anerkennungsverfahren entspricht dem in Kapitel 3 beschriebenen Ablauf.

Eine Erweiterung eines anerkannten emissionsarmen Verfahrens kann auch dessen Anwendung auf Situationen oder asbesthaltige Materialien sein, die in der bestehenden Verfahrensbeschreibung noch nicht erfasst sind. Dies ist z. B. möglich, wenn die Beschaffenheit eines zu bearbeitenden Materials, u. a. Asbestgehalt, Faserfreisetzungspotenzial, die Annahme zulässt, dass bei Anwendung des Verfahrens die sichere Einhaltung der Akzeptanzkonzentration für Asbest gegeben ist, auch mittels rechnerischer Methoden. Dies wird als analoge Anwendung eines anerkannten emissionsarmen Verfahrens bezeichnet.

Der Arbeitskreis ist befugt, eine analoge Anwendung bereits anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 zu prüfen und den Anwendungsbereich entsprechend zu erweitern. Nach Beschluss des Arbeitskreises wird die erweiterte Verfahrensbeschreibung dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV zur Anerkennung vorgelegt.

Die Anerkennung der analogen Anwendung ist zeitlich befristet auf drei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Annahme der sicheren Einhaltung der Akzeptanzkonzentration für Asbest durch Expositionsmessungen zu bestätigen.