DGUV Information 201-012 - Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien (bisher BGI 664)

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Inhalt der Verfahrensbeschreibung

Eine wesentliche Unterlage sowohl für die Anerkennung eines Verfahrens als auch für die spätere Anwendung ist die Verfahrensbeschreibung: nur, wenn sich die Anwendenden bei der Ausführung der Tätigkeit strikt an die Verfahrensbeschreibung halten, ist davon auszugehen, dass die Akzeptanzkonzentration für Asbest dauerhaft eingehalten und somit Erleichterungen, wie z. B. der Verzicht auf das Tragen von Atemschutz, möglich sind.

In der Verfahrensbeschreibung ist der Anwendungsbereich des Verfahrens konkret zu beschreiben. Dazu sind die asbesthaltigen Materialien, z. B. Asbestzementprodukte oder bauchemische Produkte wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, für die das Verfahren anwendbar ist, der Einbauort, z. B. Boden, Wand oder Decke) sowie die möglichen Arbeitsbereiche, Arbeiten im Innen- oder Außenbereich, zu benennen.

In der Verfahrensbeschreibung sind alle für die Ausführung des Verfahrens erforderlichen

  • Arbeitsschritte, einschließlich aller Vor-, Neben- und Nacharbeiten (u. a. abschließende Reinigung des Arbeitsbereiches),

  • technischen Ausrüstungen wie Geräte, Werkzeuge, Entstauber, Luftreiniger etc.,

  • besonderen Baustelleneinrichtungen wie Abschottungen oder Schwarz-Weiß-Einrichtungen sowie

  • sämtliche sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutz, Hautschutz, Augenschutz, Gehörschutz, Schutzkleidung einschließlich Sicherheitsschuhen und Handschuhen

detailliert zu beschreiben.

Ebenso zu berücksichtigen sind mögliche tätigkeitsabhängige Expositionsspitzen, z. B. beim Wechsel des Stauberfassungsbeutels am Entstauber bzw. Industriestaubsauger, oder auch Betriebsstörungen wie z. B. ein Ausfall der Entstauber, für die geeigneter Atemschutz vorzusehen und vorzuhalten ist.

3.2.1 Auftreten weiterer Gefahrstoffe

Ziel eines emissionsarmen Verfahrens muss es sein, auch die Grenzwerte weiterer bei den Arbeiten freigesetzter Gefahrstoffe einzuhalten. Sind Konzentrationen oberhalb der entsprechenden Grenzwerte zu erwarten, z. B. mineralischer bzw. quarzhaltiger Staub, Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) aus teerstämmigen Materialien, sind in der Verfahrensbeschreibung weitere wirksame technische, organisatorische und ggf. persönliche Schutzmaßnahmen aufzunehmen. Dabei sind alle Aufnahmepfade wie Einatmen, über die Haut und Verschlucken dieser Gefahrstoffe zu berücksichtigen.

Unabhängig von der Kennzeichnung und Einstufung von Stoffen/Gemischen sind Gefährdungen durch Hautkontakt nach der TRGS 401 zu ermitteln. Liegen Hautgefährdungen vor, sind Schutzmaßnahmen entsprechend der TRGS 401 in die Verfahrensbeschreibung aufzunehmen.

3.2.2 Qualifikation der aufsichtführenden Person nach TRGS 519 Anhang 10

Die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person kann bei Anwendung eines emissionsarmen Verfahrens durch die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme Q1E nach TRGS 519 Anhang 10 erworben werden. Die Qualifizierungsmaßnahme umfasst insbesondere die Vermittlung praktischer Fähigkeiten. Um eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme für das Verfahren zu ermöglichen, ist in der Verfahrensbeschreibung anzugeben, welcher zeitliche Umfang (Anzahl Lehreinheiten à 45 Minuten) erforderlich ist, um die praktische Handhabung des Verfahrens zu vermitteln.