DGUV Information 201-012 - Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien (bisher BGI 664)

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Abschnitt 1.1 - 1 Grundsätze und Zuständigkeit für die Anerkennung emissionsarmer Verfahren durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
1.1 Allgemeine Grundsätze

Der Begriff "emissionsarme Verfahren" wurde in der GefStoffV Anhang II Nr. 1 im Zusammenhang mit den Ausnahmen vom Verwendungsverbot für Asbest eingeführt und bezieht sich daher zunächst ausschließlich auf Asbest. Voraussetzung für die Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens ist der Nachweis, dass die Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz unter der Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m3 liegt.

Können bei der Anwendung eines emissionsarmen Verfahrens weitere Gefahrstoffe, z. B. mineralischer Staub, quarzhaltiger Staub, Emissionen aus teerstämmigen Materialien, freigesetzt und deren Grenzwerte nicht eingehalten werden, sind in der Verfahrensbeschreibung die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergänzend festzulegen.

Die Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens ist befristet (s. Kapitel 5).

Für Verfahren, die bis zum 31.12.2021 anerkannt wurden, gelten die in Kapitel 9 festgelegten Übergangsregelungen.