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Abschnitt 18.5 - 18.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8)

  • Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken. Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nr. 9.3 Abs. 2 TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblattes "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

  • Asbestkontaminiertes Reinigungswasser ist wie Abwasser zu entsorgen (TRGS 519). Ist es durch andere, z.B. ölige Stoffe verunreinigt, muss es nach dem Abfallbeseitigungsgesetz der zuständigen Landesbehörden entsorgt werden.