Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien
(DGUV Information 201-012)
Information
(bisher BGI 664)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Juli 2021
Folgende wesentliche Änderungen wurden im Vergleich zur letzten Version dieser DGUV Information vorgenommen: Die DGUV Information wurde grundlegend überarbeitet. Dies wurde nötig, da sich sowohl die Gefahrstoffverordnung als auch die TRGS 519 in den letzten Jahren geändert haben. Bei der Überarbeitung wurde der Textteil mit dem Anerkennungsverfahren von den einzelnen anerkannten Verfahren getrennt, um letztere ständig aktuell online anbieten zu können. Die größte Änderung besteht darin, das Anerkennungsverfahren transparent zu beschreiben, so dass Antragstellende einsehen können, welche Kriterien zur Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens angelegt werden. Darüber hinaus werden die Verfahren in Zukunft zeitlich befristet anerkannt und es wird die Möglichkeit geschaffen, Verfahren zurückzuziehen, die z. B. nicht mehr dem geltenden Recht entsprechen. |
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Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Grundsätze und Zuständigkeit für die Anerkennung emissionsarmer Verfahren durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung | 1 |
Allgemeine Grundsätze | 1.1 |
Zuständigkeit | 1.2 |
Antragstellende | 2 |
Durchführung und Ablauf des Anerkennungsverfahrens | 3 |
Vorabprüfung der Anerkennungsfähigkeit eines Verfahrens | 3.1 |
Inhalt der Verfahrensbeschreibung | 3.2 |
Meldung der vorgesehenen Messtermine | 3.3 |
Anforderungen an Materialanalysen und Messungen | 3.4 |
Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen | 3.5 |
Prüfung der Unterlagen | 4 |
Befristung der Anerkennung | 5 |
Verfahren ohne Atemschutz | 5.1 |
Verfahren mit Atemschutz | 5.2 |
Veröffentlichung des anerkannten emissionsarmen Verfahrens nach TRGS 519 | 6 |
Änderungen, Erweiterung oder analoge Anwendung eines anerkannten emissionsarmen Verfahrens nach TRGS 519 | 7 |
Zurückziehen anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 | 8 |
Übergangsregelung | 9 |
Vorbemerkung
Asbest zählt zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) (Kategorie 1A) und ist mit einem grundsätzlichen Verwendungsverbot belegt. Davon ausgenommen sind ausschließlich Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gemäß GefStoffV Anhang II Nr. 1.
Die nach Anhang I Nr. 2.4 GefStoffV erforderlichen Schutzmaßnahmen und die organisatorischen Voraussetzungen für erlaubte Tätigkeiten mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zusammengefasst und konkretisiert. Durch den Schutz der Beschäftigten ist in der Regel auch der Schutz Dritter und der Umwelt sichergestellt.
Bei Tätigkeiten mit Asbest wird grundsätzlich eine hohe Exposition durch Asbestfasern unterstellt (worst case), so dass in der Regel alle Anforderungen des Anhangs I Nr. 2.4 GefStoffV umzusetzen sind. Dies betrifft insbesondere:
Vorliegen bestimmter Qualifikationen/Sachkunde nach TRGS 519
die regelmäßige Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge
das Einhalten von Beschäftigungsbeschränkungen
besondere Baustelleneinrichtungen wie Schleusen für Personal und Material
technische Lüftungsmaßnahmen, Unterdruckhaltung
das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen
Für Tätigkeiten mit Asbest, die zu einer geringen Exposition führen, lässt die GefStoffV im Anhang I Nr. 2.1 Abweichungen von diesen Anforderungen zu.
In Verbindung mit dem Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe der TRGS 910 liegen Tätigkeiten mit geringer Exposition bzw. geringem Risiko dann vor, wenn nachgewiesen wurde, dass die Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz im Schichtmittelwert unter der Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m3 liegt.
"Emissionsarme Verfahren" nach TRGS 519 Nr. 2.9 sind solche Tätigkeiten mit geringer Exposition, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt sind. Einem emissionsarmen Verfahren liegt ein standardisiertes Arbeitsverfahren zu Grunde, für das zur Anerkennung die sichere Unterschreitung der Akzeptanzkonzentration von Asbest nachgewiesen wurde.
Werden die Grenzwerte für andere Gefahrstoffe, z. B. mineralischer Staub, quarzhaltiger Staub, Emissionen aus teerstämmigen Materialien, die verfahrensbedingt ebenfalls freigesetzt werden können, nicht eingehalten, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen in der Verfahrensbeschreibung festzulegen.
Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen die Prüfung und Anerkennung der emissionsarmen Verfahren nach TRGS 519 durch den Fachbereich "Bauwesen" der DGUV unter Federführung des DGUV-Arbeitskreises "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien".
Die vorliegende DGUV Information 201-012 beschreibt das Anerkennungsverfahren.
Die anerkannten Verfahren werden regelmäßig auf den Internetseiten des IFA veröffentlicht unter: www.dguv.de/IFA, Webcode d3418 |
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