DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 4.1 - 4 Allgemeine Anforderungen
4.1 Beschaffenheit

Arbeitsplattformnetze einschließlich ihrer Befestigungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die im Anhang aufgeführten Vorschriften und Regeln.

Beschädigungen bei der Handhabung, insbesondere durch scharfe Kanten, sind zu vermeiden. Beschädigte Teile dürfen nicht verwendet werden.

Arbeitsplattformnetze dürfen nur an ausreichend tragfähigen und geeigneten Aufhängepunkten (Festpunkten an Bauwerksteilen) angebracht werden. Diese müssen in der Lage sein, die auftretenden Lasten aufzunehmen und sicher in das Bauwerk weiterzuleiten.

Geeignete Aufhängepunkte sind von der Bauherrschaft bzw. von der planenden Person der Baumaßnahme auszuweisen und können z. B. Träger und Stützen sein. Sind keine geeigneten Festpunkte ausgewiesen, sind diese im Einzelfall zu bestimmen und nachzuweisen.