DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Sichern und Kennzeichnen von Gefahrbereichen

3.7.1
Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder der bzw. die Vorgesetzte nach Abschnitt 3.3.2 muss diese Bereiche festlegen. Sie sind zu kennzeichnen und abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.

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Siehe DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" § 11 Abs. 2.

Schutz gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen ist gegeben, wenn über den darunterliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Abdeckungen, Gerüstbeläge, Fangwände, Fanggitter, Fangnetze mit einer Maschenweite von höchstens 2 cm, Auffangnetze mit Planen oder Schutzdächer vorhanden sind. Absperrungen können z. B. durch Geländer, Ketten und Seile erstellt werden. Trassierbänder sind dazu nicht geeignet.