DGUV Information 201-010 - Verwendung von Arbeitsplattformnetzen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Gefährdungsbeurteilung

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haben bei der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten erforderlich sind. Sie haben die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zur Beseitigung der ermittelten Gefährdungen festzulegen, durchzuführen und deren Wirksamkeit zu überprüfen.

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Siehe § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,

  • das Zusammenwirken mehrerer der vorgenannten Faktoren.

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind folgende allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen (siehe § 4 ArbSchG):

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird.

  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen

  • Bei den Maßnahmen sind der allgemein anerkannte Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen

  • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.

  • Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen, kollektiv wirkenden Maßnahmen.

  • Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.

  • Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen, sie sind über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen.

Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln sind die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen (siehe § 3 BetrSichV):

  • die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung

  • die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe

  • die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten

  • vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung

Informationen zur Gefährdungsbeurteilung stellen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Internet zur Verfügung,
z. B. auf www.bgbau.de
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Abb. 2
Gefährdungsbeurteilung - Vorgehensweise (Handlungsschritte)