DGUV Information 209-022 - Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.6 - 2.6 Individualprävention

Treten durch die Tätigkeit Hautprobleme auf, sollten Vorgesetzte und der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin informiert und einbezogen werden. Sowohl Hautärzte und Hautärztinnen als auch Betriebsärzte und Betriebsärztinnen können über eine Meldung an den Unfallversicherungsträger Maßnahmen der Individualprävention einleiten (Hautarztbericht/betriebsärztlicher Gefährdungsbericht Haut, www.dguv.de, Webcode: d33495).

Maßnahmen der Individualprävention durch den Unfallversicherungsträger können sein:

  • Ermittlung möglicher Ursachen am Arbeitsplatz sowie Recherchen zu Arbeitsstoffen

  • Beratung zur Beseitigung oder Minderung der Hautbelastung durch technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen

  • Kostenübernahme für die medizinische Behandlung und Diagnostik

  • Besondere Maßnahmen der Verhaltensprävention (z. B. Hautschutzseminare, gesundheitspädagogische Seminare)

  • Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in einer berufsdermatologischen Klinik

Auskunft darüber, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen diese Maßnahmen unterstützt werden, gibt der zuständige Unfallversicherungsträger. Für den Erfolg dieser Maßnahmen ist die Mitwirkung der erkrankten Personen und aller betrieblich Beteiligten wichtig.

ccc_1610_as_33.jpgDGUV Information 250-005 "Verfahrensablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen"