Abschnitt 4.2 - 4.2 Technische Schutzmaßnahmen
Häufig kann nicht auf weniger gefährliche Arbeitsstoffe zurückgegriffen werden. Dann sind technische Schutzmaßnahmen anzuwenden, zum Beispiel bei:
Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen in der mechanischen Fertigung:
gekapselte, abgesaugte Werkzeugmaschinen
gekapselte, abgesaugte Anlagen zum Reinigen und Trocknen von Werkstücken
Spritzschutzeinrichtungen
Verwendung von Spänehaken
Tätigkeiten mit Lacken, Lösemitteln, Klebstoffen:
automatisierte, gekapselte Reinigungsanlagen
Verwendung von Robotern zum Auftrag von Lacken oder Klebstoffen
automatische Mischanlagen
Lackauftrag durch Tauchen statt Spritzen
Tätigkeiten in der Galvanik:
Einsatz von Galvanisierautomaten
Umpumpen von Flüssigkeiten im geschlossenen System
Verwendung von fertig angesetzten Elektrolyten
Tätigkeiten im Freien (Sonnenstrahlung):
Abschattung, zum Beispiel durch Unterstellmöglichkeiten (auch für Pausen) oder Schaffung von Arbeitsbereichen mit ausreichend großen Sonnenschirmen, Sonnensegeln, Sonnenplanen und Überdachungen.
Sonstige Tätigkeiten:
Verwendung von Auftragshilfsmitteln (Fettpressen, Pinsel, Rolle)
automatisierte Lötstationen anstelle manueller Lötplätze
Dosierhilfsmittel (z. B. Kartuschen für Klebstoffe, Silikondichtmassen)
kontaktfreie Verpackungen (z. B. Kartuschen oder Knetbeutel für Epoxidharzsysteme)