DGUV Information 209-022 - Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Technische Schutzmaßnahmen

Häufig kann nicht auf weniger gefährliche Arbeitsstoffe zurückgegriffen werden. Dann sind technische Schutzmaßnahmen anzuwenden, zum Beispiel bei:

Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen in der mechanischen Fertigung:

  • gekapselte, abgesaugte Werkzeugmaschinen

  • gekapselte, abgesaugte Anlagen zum Reinigen und Trocknen von Werkstücken

  • Spritzschutzeinrichtungen

  • Verwendung von Spänehaken

Tätigkeiten mit Lacken, Lösemitteln, Klebstoffen:

  • automatisierte, gekapselte Reinigungsanlagen

  • Verwendung von Robotern zum Auftrag von Lacken oder Klebstoffen

  • automatische Mischanlagen

  • Lackauftrag durch Tauchen statt Spritzen

Tätigkeiten in der Galvanik:

  • Einsatz von Galvanisierautomaten

  • Umpumpen von Flüssigkeiten im geschlossenen System

  • Verwendung von fertig angesetzten Elektrolyten

Tätigkeiten im Freien (Sonnenstrahlung):

  • Abschattung, zum Beispiel durch Unterstellmöglichkeiten (auch für Pausen) oder Schaffung von Arbeitsbereichen mit ausreichend großen Sonnenschirmen, Sonnensegeln, Sonnenplanen und Überdachungen.

Sonstige Tätigkeiten:

  • Verwendung von Auftragshilfsmitteln (Fettpressen, Pinsel, Rolle)

  • automatisierte Lötstationen anstelle manueller Lötplätze

  • Dosierhilfsmittel (z. B. Kartuschen für Klebstoffe, Silikondichtmassen)

  • kontaktfreie Verpackungen (z. B. Kartuschen oder Knetbeutel für Epoxidharzsysteme)