Abschnitt 4.1 - 4.1 Substitution
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat im Rahmen der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Gefahrstoffverordnung die Möglichkeit der Substitution zu prüfen und unter Berücksichtigung der Kriterien nach TRGS 600 "Substitution" umzusetzen. Die Vermeidung oder die Verringerung der Gefährdung durch Substitution hat als Schutzmaßnahme Priorität. Sie umfasst die Vermeidung des Gefahrstoffs, den Ersatz durch einen weniger gefährlichen Stoff oder den Einsatz von Verfahren ohne oder mit geringerem Hautkontakt. Beispiele sind:
Ersatz von wassergemischten Kühlschmierstoffen (Feuchtarbeit) durch Minimalmengenschmierung bei der mechanischen Bearbeitung (Sägen, Bohren, Drehen, Fräsen)
Ersatz von lösemittelhaltigen Lacken durch Wasserlacke oder Pulverlacke
Ersatz flusssäurehaltiger Felgenreiniger
Herstellung der GFK-Bauteile mit Resin Transfer Moulding (RTM)-Verfahren anstelle des Handlaminierens
Verwendung fertig angesetzter Elektrolyte
Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Substitutionslösung gibt die TRGS 600 "Substitution" oder die Anlage 6 der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt". |
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