DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

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Abschnitt B9 - Gefahrstoffe

B10 "Brand- und Explosionsgefährdungen"

B9.1
Allgemeines

Wenn bei Arbeiten in/an WEA Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt oder Gefahrstoffe freigesetzt werden, muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer Informationen über

  • die Tätigkeit (u. a. Art und Ausmaß der Exposition, Arbeitsbedingungen und -verfahren) und

  • die Gefahrstoffe (u. a. gefährliche Eigenschaften, Grenzwerte, verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge)

ermitteln.

Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe (s. dazu auch Abschnitt A6 "Gefährdungsbeurteilung") darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Gegebenenfalls hat sich der Unternehmer bzw. die Unternehmerin fachkundig beraten zu lassen (z. B. von der Betriebsärztin bzw. vom Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit).

Anlässe für die Gefährdungsbeurteilung können sein:

  • Einführung neuer Gefahrstoffe in Arbeitsbereiche,

  • Änderungen der Tätigkeiten oder der Bedingungen am Arbeitsplatz (Mengen, Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen, Lüftungsverhältnisse),

  • neue Erkenntnisse zu gefährlichen Stoffeigenschaften (aus z. B. Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)) oder

  • eine Änderung bei Grenzwerten (z. B. TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte") und anderen Beurteilungsmaßstäben.

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. In der Dokumentation sind insbesondere anzugeben:

  • die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen,

  • die Prüfung der Möglichkeiten der Substitution mitsamt deren Ergebnis mit Begründung sowie

  • die durchzuführenden Schutzmaßnahmen.

Dabei ist auch anzugeben, wie die Wirksamkeitskontrolle erfolgen soll.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bei den vorgesehenen Tätigkeiten nicht lediglich eine geringe Gefährdung vorliegt (vgl. § 6 (13) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)), muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ein Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

A7 "Betriebsanweisungen"

Die Beschäftigten müssen mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen unterwiesen werden (vgl. Abschnitt A8 "Unterweisungen"). Dazu gehört eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung, die auch zur Information der Beschäftigten über arbeitsmedizinische Vorsorge dient.

Bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen kann die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung bestehen. Deshalb muss die Fremdfirmenkoordination ebenfalls Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein.

A6.1.5 "Zusammenarbeit von Unternehmen und Auftragsvergabe""
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§ 14 GefStoffV
TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
BG ETEM Broschüre S 017 "Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung" http://etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma53/s_017_a042013.pdf
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B9.2
Gase, Dämpfe, Aerosole und Flüssigkeiten

B9.2.1 Gefährdungen

Gase, Dämpfe und Aerosole können beispielsweise im Rahmen von

  • Beschichtungsarbeiten

  • Reinigungsarbeiten

  • Instandhaltungsarbeiten am Getriebe

bei

  • Einsatz von Sprays (Reinigungs- und Farbeindring-spray, ...),

  • Verstreichen/Auftragen lösemittelhaltiger Flüssigkeiten Stoffe (Reiniger, Lacke und andere Beschichtungsstoffe),

  • offenem Umgang mit Hydraulik- und Getriebeölen und

  • Verarbeitung von Kunststoffen

in die Atemluft gelangen und zu Gefährdungen führen.

Bei direktem Hautkontakt zu eingesetzten Flüssigkeiten können weitere Gefährdungen bestehen, wie z. B.

  • Reizungen und Sensibilisierungen durch Epoxidharz-Komponenten (Rotorblatt-Reparatur),

  • sonstige Hautschädigung durch Lösemittel (z. B. Aceton, Alkohol)

B9.2.2 Schutzmaßnahmen (beispielhaft)

Substitution

Grundsätzlich sind Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften zu vermeiden (Substitution). Geruchsintensive Arbeitsstoffe sollten ebenfalls vermieden werden.

Technische Schutzmaßnahmen

Wesentliche Schutzmaßnahme bei Arbeiten in WEA und deren Innenbereichen ist die Lüftung des Arbeitsbereiches, um das Auftreten gesundheitsschädlicher Konzentrationen in der Atemluft zu verhindern und bestehende Grenzwerte sicher einzuhalten.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

An der Arbeitsstelle nur die unmittelbar benötigten Mengen bereitstellen.

Gebinde geschlossen halten, um Austreten von Flüssigkeiten und Dämpfen zu verhindern.

Persönliche Schutzausrüstungen

Augenschutz: Schutzbrille gegen Flüssigkeitsspritzer (z. B. beim Einsatz von Aceton oder Chlorreiniger)

Atemschutz: Es ist zu prüfen, ob Atemschutz in der konkreten Arbeitssituation (u. a. Lüftung, Verarbeitungsbedingungen, auftretende Konzentrationen) erforderlich und welcher Atemschutz geeignet ist. Bei Bedarf z. B. Atemschutz mit abgestimmten Filter (z. B. ABEK-P-Filter bei Auftreten von Getriebeöldämpfen ohne Sauerstoffmangel (Getriebeinstandhaltung)).

Handschutz: geeignete Chemikalienschutzhandschuhe als Spritzschutz (z. B. Butylkautschukhandschuhe beim Einsatz von Aceton)

Körperschutz: Langärmelige Arbeitsschutzkleidung beim Anmischen z. B. von Epoxidharz-Produkten ( je nach Menge und Umgang ggf. (Einweg-)Chemikalienschutzanzug)

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DGUV Regel 113-012 bzw. 113-013 "Tätigkeiten mit Epoxidharzen"
DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"
DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
DGUV Information 240-236 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G23 ‚Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Unausgehärtete Epoxidharze‘"
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B9.3
Feste Stoffe

Das Auftreten von Stäuben (z. B. Bremsabrieb) muss generell minimiert werden.

Technische Schutzmaßnahmen

Angefallener Bremsabrieb und Schleifringstäube sollten abgesaugt statt abgeblasen werden.

Umfangreichere Schleifarbeiten sollten nur unter besonderen Schutzmaßnahmen, wie z. B. Einsatz von mobilen Entstaubern (Staubsauger) mit abgestimmten Systemen durchgeführt werden.

Persönliche Schutzausrüstungen

Sofern sich das Auftreten von Staub nicht verhindern bzw. auf das akzeptable Maß (z. B. Grenzwerte) minimieren lässt, ist ggf. Atemschutz als persönliche Schutzmaßnahme erforderlich.

B9.4
Besondere Hinweise zu Reinigungs-, Beschichtungs- und ähnlichen Stoffen

B9.4.1 Gefährdungen

Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Lacken, Farben und ähnlichen Stoffe werden z. B. im Zusammenhang mit

  • Bremsenreinigung,

  • Entfettung,

  • Anstricharbeiten und

  • Brandsanierung

innerhalb von WEA verarbeitet bzw. angewandt.

Darin enthalten sind zu mehr oder weniger großen Anteilen Kohlenwasserstoffe (u. a. auch Benzol, Toluol oder Xylole).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Verarbeitung von brennbaren Reinigungs-, Beschichtungs- und ähnlichen Stoffen Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Näheres dazu beschreibt Abschnitt B13 "Brand- und Explosionsgefährdungen".

B9.4.2 Schutzmaßnahmen

Substitution

Nach Möglichkeit sind Stoffe mit weniger gefährlichen Eigenschaften auszuwählen.

An der Arbeitsstelle nur die unmittelbar benötigten Mengen bereitstellen.

Technische Schutzmaßnahmen

Lüftungsmaßnahmen im Arbeitsbereich, um das Auftreten gesundheitsschädlicher Konzentrationen in der Atemluft zu verhindern und bestehende Grenzwerte sicher einzuhalten. Dabei Anforderungen des Explosionsschutzes berücksichtigen.

Organisatorische Maßnahmen

An der Arbeitsstelle nur die unmittelbar benötigten Mengen bereitstellen.

Gebinde geschlossen halten, um Austreten von Flüssigkeiten und Dämpfen zu verhindern.

Außerdem ist grundsätzlich

  • eine Betriebsanweisung für das Verarbeiten zu erstellen,

  • ein Bereich von 5 Metern um die Verarbeitungsstelle herum als feuergefährdeter Bereich anzusehen,

  • für ausreichende Frischluft im Arbeitsbereich sorgen (Achtung: Flüssigkeitsdämpfe sind schwerer als Luft!) und

  • die an der Arbeitsstelle vorgehaltene Menge auf ein Minimum (Schichtbedarf ) zu begrenzen.

Persönliche Schutzausrüstungen

Augenschutz: Schutzbrille gegen Flüssigkeitsspritzer (ggf. Überbrille)

Atemschutz: Es ist zu prüfen, ob Atemschutz in der konkreten Arbeitssituation (u. a. Lüftung, Verarbeitungsbedingungen, auftretende Konzentrationen) erforderlich und welcher Atemschutz geeignet ist. Bei Bedarf Atemschutz mit abgestimmten Filter (z. B. AB-/P-Filter).

Handschutz: geeignete Chemikalienschutzhandschuhe als Spritzschutz

B9.5
Besondere Hinweise für Instandhaltungsarbeiten nach Bränden/Explosionen

B9.5.1 Gefährdungen

Nach Bränden/Explosionen (z. B. Trafo-/Umrichterbrand im Turm) bestehen Gefährdungen durch Kontaminationen an Anlagen- und Bauwerksteilen (z. B. Brandrückstände und Rauchgasniederschläge).

B9.5.2 Schutzmaßnahmen (beispielhaft)

Speziell für die durchzuführenden Arbeiten sind

  • die spezifischen Gefährdungen zu ermitteln (ggf. Probenahmen/Messungen) und zu bewerten (Gefährdungsbeurteilung),

  • Betriebsanweisungen erstellen und

  • Unterweisungen der Beschäftigte durchzuführen

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Als Erkenntnisquelle für die Gefährdungsbeurteilung können z. B. herangezogen werden:
Bundesgesundheitsblatt 1/90 "Empfehlungen zur Reinigung von Gebäuden nach Bränden"
DGUV Information 203-018 "Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen"
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