DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

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Abschnitt B8 - Elektromagnetische Felder

Wenn Arbeiten in der Nähe angebrachter Funkantennen durchgeführt werden müssen, so ist der Sicherheitsabstand zu den Antennen einzuhalten. Die dazu notwendigen Informationen können der vorhandenen Beschilderung im Zugangsbereich der WEA entnommen werden.

Liegen keine Informationen im Bereich der WEA vor, so muss der notwendige Sicherheitsabstand für den Expositionsbereich 1 nach DGUV Vorschrift 15 bzw. 16 bei der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Sendeanlage erfragt werden. Im Bereich von Mobilfunkantennen reicht ein Mindestabstand von 1 m zur Sendeantenne.

Sind Arbeiten in einem geringeren Abstand zur Antenne durchzuführen, muss die Sendeanlage abgeschaltet werden.

Zur Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder siehe DGUV Information 203-043.

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DGUV Vorschrift 15 bzw. 16 "Elektromagnetische Felder"
DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
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