DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

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Abschnitt B6 - Ultraviolette Strahlung

A5.3 "Organisation des Haut- und Handschutzes" sowie A6.3 "Wetter-, Meeres- und Umweltbedingungen (Onshore und Offshore)"

B6.1 Allgemeines

Bei Arbeiten an WEA können Beschäftigte der Sonnenstrahlung ausgesetzt sein. Beispiele dafür sind:

  • Bau- und Montagearbeiten während der Bauphase

  • Instandhaltungsarbeiten in Außenbereichen (Maschinenhausdach, Rotorblatt außen, ...)

UV-Strahlung (ultraviolette Strahlung) als ein wesentlicher Bestandteil der Sonnenstrahlung kann Haut und Augen akut oder auch langfristig schädigen. Hierbei gilt: Je stärker und länger die Strahlung einwirkt, desto größer ist die Gesundheitsgefahren beispielsweise durch

  • Sonnenbrand

  • Augenschäden (z. B. Binde- und Hornhautentzündung)

  • Hitzeschäden wie Austrocknung, Hitzschlag oder Sonnenstich (unabhängig von der UV-Strahlung durch den Wärmestrahlungsanteil im Sonnenlicht)

  • erhöhtes Risiko für bestimmte Typen des weißen Hautkrebses

  • Belastung des Herz-Kreislauf-Systems und des Wasser- und Elektrolythaushalts durch starke Wärmeeinwirkung

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Expositionsdauer und die Intensität der Sonnenstrahlung zu bewerten. Dabei spielen u. a. die Faktoren

  • Aufenthaltsdauer in der Sonne,

  • Tageszeit (besonders hohe Belastung in der Mittagszeit von 11 bis 15 Uhr (Sommerzeit),

  • Jahreszeit (intensivste UV-Strahlung in Frühjahrs- und Sommermonaten) sowie

  • geographische Breite und Höhe

  • Bewölkung und Atmosphäre

eine Rolle. Ein Maß für die solare UV-Strahlung ist der UV-Index. Zum UV-Index gibt es Prognosen, die ähnlich wie ein Wetterbericht erstellt werden.

In Einzelfällen kann die Belastung durch die UV-Strahlung durch Oberflächenreflexionen (z. B. Wasserfläche) erhöht werden.

Durch Schatten und Bewölkung wird die UV-Belastung zwar gemindert, aber nicht ganz aufgehoben.

B6.2 Schutzmaßnahmen

B6.2.1 Grundsätzliches

Die Schutzmaßnahmen werden nach dem Grundsatz des TOP-Prinzips abgewogen: technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen.

Vorrang haben dabei technische Maßnahmen. Können Sie diese nicht umsetzen, so wählen Sie zunächst organisatorische Maßnahmen und als letztes Mittel ergänzend persönliche Schutzmaßnahmen. Maßnahmen zum Schutz vor UV-Strahlung oder sonnenbedingter Wärmeeinwirkung sind in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.

B6.2.2 Schutzmaßnahmen

Technische Maßnahmen können sein:

  • Unterstellmöglichkeiten (auch für Pausen und Besprechungen) zur Verfügung stellen (z. B. Fahrzeuge oder mobile Kabinen, Sonnenschutzmarkisen an Fahrzeugen).

  • Arbeitsbereiche mit ausreichend großen Sonnenschirmen, Sonnensegeln, Sonnenplanen und Überdachungen (z. B. auf Rotorblatt-Befahranlagen) ausstatten.

Organisatorische Maßnahmen können beispielsweise sein:

  • Die Beschäftigten über die möglichen Gefahren durch die Sonneneinstrahlung und über Schutzmaßnahmen informieren.

  • angepasster Arbeitsbeginn und Arbeitspausen

  • Pausen im Schatten verbringen

  • Persönliche Schutzausrüstungen und UV-Schutzmittel ausreichend zur Verfügung stellen

Personenbezogene Maßnahmen können sein:

  • Körperbedeckende Bekleidung (lange Hose, langärmeliges Hemd/Shirt) tragen (Kleidung mit ausgewiesenem UV-Schutzfaktor kann unter extremen Bedingungen sinnvoll sein)

    Gegebenenfalls sind zusätzliche Schutzwirkungen nach Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen (z. B. Warnweste)

  • (möglichst helle und luftige) Kopfbedeckung tragen und dabei besonders auf den Nacken- und Ohrenschutz achten (z. B. zusätzliches einknöpfbares Tuch am Schutzhelm)

  • Sonnenschutzbrille tragen

    A11 "Persönliche Schutzausrüstungen
  • Pausenregelungen anpassen und einhalten

  • ausreichende Flüssigkeitsaufnahme durch Beschäftigte sicherstellen

  • für die von der Kleidung nicht bedeckten Körperteile (z. B. Gesicht, Hände): UV-Schutzmittel mit ausreichend hohem Lichtschutzfaktor (LSF 30 und höher), UVA-Schutz, Wasser- und Schweißfestigkeit

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DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"
DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"
DGUV Information 203-085 "Arbeiten unter der Sonne - Handlungshilfe für Unternehmerinnen und Unternehmer"
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