DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

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Abschnitt B5 - Lärm

B5.1 Allgemeines

Bei verschiedenen Arbeiten in/an WEA treten Gefährdungen und Belastungen durch Lärm auf, der anlagenseitig oder durch die Arbeiten selbst entsteht.

Lärm = Geräusch (Schall), das stören, belästigen, die Gesundheit schädigen und die Unfallgefahr erhöhen kann.

Lärm kann zu Gehörschädigungen führen. Diese entwickeln sich meist langsam im Lauf der Zeit und bleiben anfangs unbemerkt. Akute Gehörschäden können schon bei kurzzeitigen lauten Schallereignissen auftreten. So kann z. B. ein Knall genügen, um das ungeschützte Ohr zu schädigen.

Neben einer Gehörschädigung besteht die Möglichkeit, dass Lärm arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren wie beispielsweise

  • Schlaflosigkeit,

  • Erhöhung des Blutdruckes,

  • Beschleunigung der Herztätigkeit und

  • Stoffwechselstörungen

verursacht.

Außerdem kann Lärm die Wahrnehmung von

  • Gefahr ankündigenden Geräuschen oder

  • akustischen Signalen

beeinträchtigen.

B5.2 Schutzmaßnahmen

B5.2.1
Grundsätzliches

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss die eigenen Beschäftigten so weit wie möglich vor den Gefährdungen und Belastungen durch Lärmeinwirkung schützen (Minimierungsgebot).

Dazu leitet sind aus der Gefährdungsbeurteilung (vgl. Abschnitt A6 "Gefährdungsbeurteilung") Schutzmaßnahmen gegen Lärm abzuleiten und den Beschäftigten durch Betriebsanweisungen und Unterweisungen verbindlich vorzugeben.

Dabei müssen in Abhängigkeit von definierten Auslösewerten Maßnahmen umgesetzt werden. Es ist mindestens die Einhaltung der definierten Grenzwerte ("maximal zulässige Expositionswerte") sicherzustellen.

B5.2.2
Technische Maßnahmen

Lärm kann an der Quelle beseitigt oder minimiert werden, indem beispielsweise

  • Lärmquellen abgeschaltet, abgeschirmt, gekapselt und/oder eingehaust sowie

  • Arbeitsmittel (z. B. Druckluftdüsen, Schrauber) in lärmgeminderter Ausführung ausgewählt

werden.

B5.2.3
Organisatorische Maßnahmen

Wird bei Arbeiten in/an WEA einer der unteren Auslösewerte (Tages-Lärmexpositionspegel = 80 dB(A) bzw. Spitzenschaldruckpegel = 135 dB(C)) erreicht oder überschritten, muss auf Basis der Gefährdungsbeurteilung eine Unterweisung der betroffenen Beschäftigten zur Exposition und den damit verbundenen Gesundheitsgefährdungen erfolgen.

Darüber hinaus ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erforderlich, um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm erkennen zu können.

Je nach ermittelten Expositionspegeln ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten ("Angebotsvorsorge") oder verpflichtend ("Pflichtvorsorge".)

A10 "Betriebsärztliche Betreuung, Arbeitsmedizin"

Weitere mögliche Schutzmaßnahmen sind

  • die Minimierung von Expositionszeiten,

  • eine räumliche oder zeitliche Trennung von lärmintensiven und nicht lärmintensiven Arbeiten sowie

  • die Beschränkung der Lärmexposition auf wenige Beschäftigte.

B5.2.4
Persönliche Schutzausrüstungen - Gehörschutz

Werden trotz technischer oder organisatorischer Lärmschutzmaßnahmen die oberen Auslösewerte von LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB nicht eingehalten, muss geeigneter Gehörschutz getragen werden.

Bereits ab einem Pegel von LEX,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB muss dieser zur Verfügung gestellt werden.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Schalldämmung unter Einbeziehung der Praxisabschläge so gewählt wird, dass am Ohr ein Restpegel von 70-80 dB(A) anliegt, um Verständigungsprobleme und Isolationsgefühle zu vermeiden.

Je nach Einsatzfall kann es notwendig sein, dass der Gehörschutz zusätzliche Anforderungen erfüllen muss.

A11 "Persönliche Schutzausrüstungen"
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Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"
DGUV Information 212-024 "Gehörschutz"
DGUV Information 212-621 "Kurzinformation Gehörschutz"
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