DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

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Abschnitt A10 - Betriebsärztliche Betreuung, Arbeitsmedizin

A10.1
Aufgaben der Betriebsärztinnen und -ärzte

Betriebsärztinnen und -ärzte beraten die Unternehmerinnen und Unternehmer in allen Fragen des Gesundheitsschutzes einschließlich der Gesundheitsförderung.

A5.2 "Benennungen, Bestellungen und Beauftragungen"

Sie tragen damit zur Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten bei.

Als Betriebsärztinnen oder -ärzte dürfen ausschließlich Fachärztinnen und -ärzte für Arbeitsmedizin oder Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" bestellt werden.

Dies entspricht der erforderlichen arbeitsmedizinischen Fachkunde i. S. des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Zu den Aufgaben der Betriebsärztinnen und -ärzte gehören nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) u. a.

  • Beratung zur Gefährdungsbeurteilung

  • Beratung bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen

  • Beratung bei der Auswahl, Erprobung von Körperschutzmitteln (= inkl. PSA) und deren Benutzung

  • Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb sowie der Gewährleistung der Notfallorganisation bei Arbeiten in/an WEA

    A13 Notfallorganisation, Erste Hilfe und Rettung
  • Beratung bei Fragen des Arbeitsplatzwechseln sowie der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess (BEM)

  • Auswertung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • Beantwortung von Fragen zur gesundheitlichen Eignung, die vorrangig im Interesse des Betriebes liegen

Eine abgestimmte Zusammenarbeit insbesondere zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern, Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Fachkräften für Arbeitsschutz ist Voraussetzung für einen sinnvollen Arbeitsschutz.

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DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
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A10.2
Arbeitsmedizinische Vorsorge - allgemein

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Arbeitsschutzmaßnahme und leitet sich wie andere Arbeitsschutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ab.

Sie ist Teil der betrieblichen Präventionsmaßnahmen und dient zur Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit. Sie soll helfen, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und dient zur Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ein erhöhtes gesundheitliches Risiko besteht. Darüber hinaus leistet sie einen Beitrag zur Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.

Arbeitsmedizinische Vorsorge liegt im Interesse der Beschäftigten zum Schutz vor arbeitsbedingten Belastungen.

Sie kann aufgrund der Auswertung durch die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt auf die Gefährdungsbeurteilung ein- oder zurückwirken und so zu einem störungsfreien Betriebsablauf beitragen.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen. Im Rahmen der Unterweisungen sind Beschäftigte u. a. auch über die Arbeitsmedizinische Vorsorge zu informieren.

A10.3
Arbeitsmedizinische Vorsorge - konkret

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet Pflicht, Angebots- und Wunsch- und Nachgehende Vorsorge.

Der Gesetzgeber hat im Anhang der Verordnung die Arbeitsplatzgefährdungen definiert, die jeweils zur Pflicht- oder Angebotsvorsorge führen. Aufgabe des Arbeitgebers ist es, mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob an den Arbeitsplätzen bestimmte Gefährdungen vorhanden sind, die vom Gesetzgeber in den Anhängen der ArbMedVV benannt wurden.

Dabei muss sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer von der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.

Inhalte der Arbeitsmedizinischen Vorsorge stehen unter ärztlicher Schweigepflicht.

A10.3.1 Pflichtvorsorge

Der Gesetzgeber verlangt, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer für Beschäftigte, die gemäß Anhang ArbMedVV besonders gefährdete Tätigkeiten ausüben sollten, vor Aufnahme dieser Tätigkeit und dann in regelmäßigen Nachuntersuchungen arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu organisieren hat z. B. bei:

  • Tätigkeiten mit besonders gesundheitsgefährdenden Gefahrstoffen (z. B. mit unausgehärteten Epoxidharzen oder Lösemitteln)

  • Tätigkeit mit hautresorptiven Gefahrstoffen, Tätigkeit mit div. Gefahrstoffen bei Nichteinhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten i.S. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8 h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.

  • Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe über einen längeren Zeitraum (ggf. Verweis auf GefBu nach TRGS 401 "Feuchtarbeit")

  • Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und bei sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen (individuelle Beratung und ggf. Angebot einer Impfung)

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Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern, z. B. Filtergeräte mit Partikelfilter der Klasse P3 (s. DGUV Information 240-260 "Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 26 ‚Atemschutzgeräte‘")
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ccc_1609_as_2.jpgHinweis
Ohne die Teilnahme an der Pflichtvorsorge darf die Unternehmerin bzw. der Unternehmer Beschäftigte nicht mit entsprechender Tätigkeit beauftragen.

A10.3.2 Angebotsvorsorge

Liegen gemäß ArbMedVV gefährdende Tätigkeiten vor, so ist die Unternehmerin bzw. der Unternehmer verpflichtet, den Beschäftigten regelmäßig ein Vorsorgeangebot zu anzubieten, z. B.

  • Bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen nach ArbMedVV Anhang Teil 1, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann

  • Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8 h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt

  • Tätigkeiten mit bestimmten Löse- und Lösungsmitteln und deren Gemischen

  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen atemwegs- oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (z. B. Epoxidharze/Härter)

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Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern, z. B. Filtergeräte mit Partikelfilter der Filterklassen P1 und P2 oder filtrierende Halbmasken FFP1, FFP2 oder FFP3 (s. DGUV Information 240-260 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte")
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  • bei Bildschirmarbeit

Die bzw. der Beschäftigte entscheidet jeweils, ob das Angebot wahrgenommen wird oder nicht.

A10.3.3 Wunschvorsorge

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat den eigenen Beschäftigten auf deren Wunsch hin zu ermöglichen, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss die eigenen Beschäftigten über die Möglichkeit der Wunschvorsorge informieren (z. B. im Rahmen der Unterweisung). Dabei ist u. a. zu vermitteln, auf welchem Weg Zugang zur Wunschvorsorge ermöglicht werden kann.

A10.3.4 Nachgehende Vorsorge

Bestimmte Gefahrstoffe, insbesondere krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe i. S. der Gefahrstoffverordnung, können nach längeren Latenzzeiten zu Gesundheitsstörungen führen.

Nach Beendigung der Tätigkeit mit solchen Expositionen hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den Beschäftigten nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt sie bzw. er diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

A10.3.5 Bescheinigung

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer erhält eine Vorsorgebescheinigung darüber, dass, wann und aus welchem Anlass der arbeitsmedizinische Vorsorgetermin stattgefunden hat (vgl. Arbeitsmedizinische Regeln AMR, verfügbar unter www.baua.de ).

A10.4 Befähigung

Arbeiten an WEA stellt besonders hohe Anforderungen an die körperliche und psychomentale Leistungsfähigkeit.

Die Prüfung der gesundheitlichen Befähigung (im Sinne von Eignung) kann erforderlich werden:

  • vor einem Beschäftigungsverhältnis (i.S. einer Einstellungsuntersuchung) unter Berücksichtigung spezieller Rechtsgrundlagen (z. B. Arbeitsvertragsrecht)

  • im laufenden Beschäftigungsverhältnis, z. B.

    • vor Tätigkeitsaufnahme auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für besonders gefährliche Tätigkeiten (z. B. Klettern/Steigen, Arbeiten unter Spannung (AuS)) mit besonderen gesundheitlichen Anforderungen und Voraussetzungen

    • aus gegebenem Anlass (z. B. begründete Zweifel an der Einsatzfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen)

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DGUV Vorschrift 1/DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"
DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betriebsärztlichen Praxis"
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ccc_1609_as_5.jpgDer Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen
(§ 7 DGUV Vorschrift 1)

Soweit personenunabhängig kollektive Schutzmaßnahmen gegenüber den zu erwartenden körperlichen und geistigen Belastungen nicht ausreichen, haben die Unternehmerinnen und Unternehmer die Auswahl der geeigneten Versicherten darauf abzustimmen.

Sie haben die Befähigung der Versicherten zu berücksichtigen und dürfen diese nicht mit Arbeiten beschäftigen, für die sie erkennbar ungeeignet sind. Damit soll eine Gefährdung der Versicherten sowie anderer Personen vermieden werden.

Sind die Unternehmerinnen und Unternehmer selbst nicht in der Lage, eine Beurteilung der Befähigung der Versicherten im Zusammenspiel von Verhältnisprävention und Verhaltensprävention vorzunehmen, so können sie sich hierbei z. B. von ihren Betriebsärztinnen und -ärzten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.

Dabei kommt es nicht nur darauf an, welche Einwirkungen (Belastungen) aus der Arbeit auf den Beschäftigten einwirken und ihn schädigen können (z. B. Gefahrstoffe, Arbeitsverfahren), sondern es müssen auch die individuellen Voraussetzungen nach den Zielen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (inkl. Unfallgefahren) berücksichtigt werden.

Dazu können gehören:

  • Hör- und Sehfähigkeit (Kommunikation und Signalwahrnehmung),

  • körperliche Leistungsfähigkeit (Klettern, Steigen, Heben und Tragen),

  • Konzentration und Koordination (Arbeiten an elektrischen Anlagen),

  • Beweglichkeit (Arbeiten in engen Räumen)

Liegt für die besondere Tätigkeit keine gesetzliche Grundlage vor und geht aus der Gefährdungsbeurteilung hervor, dass für bestimmte Tätigkeiten besondere gesundheitliche Anforderungen zum Eigenschutz und zum Schutz Dritter im Sinne einer Eignungsuntersuchung erforderlich ist, so sollte die Unternehmerinnen und Unternehmer eine Rechtsgrundlage im Sinne des Arbeitsvertragsrechts schaffen.

Eignungsuntersuchungen liegen im Interesse der Unternehmerinnen und Unternehmer und sollten von diesen abschließend formuliert werden, d. h. welche gesundheitliche Eignung für welche Tätigkeit oder mit welchem Ziel (z. B. Vermeidung Eigen-, Drittgefährdung, wirtschaftliche Schäden oder Produktsicherheit oder Minderung allgemeiner Betriebsgefahr) erforderlich sind.

A10.5
Arbeitsplatzhygiene

10.5.1 Grundsätzliches

Arbeitsplatzhygiene hat zum Ziel, arbeitsplatzbedingte Infektionen oder Gesundheitsgefahren zu verhüten.

In ihrer Gefährdungsbeurteilung müssen Unternehmerinnen und Unternehmer u. a. Gesundheitsgefährdungen durch Hygienegefahren oder Mängel erfassen und Schutzmaßnahmen festlegen.

Diese sind in einer Betriebsanweisungund ggf. Projektplänen festzulegen.

A7 "Betriebsanweisungen"

Die Beschäftigten müssen mindestens jährlich zur Arbeitsplatzhygiene unterweisen werden (vgl. Abschnitt A8 "Unterweisungen"). Es empfiehlt sich, den Beschäftigten einen Hygieneplan zur Verfügung zu stellen.

10.5.2 Gefährdungen (beispielhaft)

Die Beschäftigten können z. B. durch die Aufnahme von Infektionserregern oder Gefahrstoffen durch unzureichende Hände-, Luft-, Wasser-, Lebensmittel- oder Bauhygiene gefährdet sein.

10.5.3 Schutzmaßnahmen (beispielhaft)

Bereits einfache Hygienemaßnahmen können die Gefährdungen minimieren. Beispiele hierfür sind

  • Händereinigung an bereitgestellter Waschmöglichkeit vor der Nahrungsaufnahme, vor dem Rauchen und nach Verrichtung der Notdurft

  • Einnahme von Mahlzeiten und Getränken nur an Plätzen, an denen keine Gefährdungen durch Infektionserreger, Gefahrstoffe u. ä. bestehen

  • Entsorgung von Abfällen und Stoffen aus der WEA nach Beendigung der Arbeiten

Für den Fall großflächiger Kleidungsverschmutzung, Durchnässung o. ä. ist Wechselarbeitskleidung vorzuhalten und der Kleidungswechsel verbindlich vorzugeben.

B11 "Biostoffe"

A10.6
Psychische Aspekte

10.6.1 Gefährdungen

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auch die psychischen Belastungen zu ermitteln, insbesondere belastende Einwirkungen, die sich aus der Tätigkeit ergeben können. Dazu können gehören:

  • Arbeitsaufgabe

  • Arbeitsorganisation

  • Arbeitsumgebung

  • Soziale Beziehungen

  • Neue Formen der Arbeit

Dabei können Unternehmerinnen und Unternehmer sich von Arbeitsschutzfachleuten, Betriebsärztinnen und -ärzten sowie anderen Fachleuten beraten lassen. Auch Unfallversicherungsträger können direkt beraten.

10.6.2 Psychotrauma

Schwere Unfälle insbesondere bei Arbeiten an WEA mit Gefahr um das eigene Leben oder um das Leben von Kolleginnen und Kollegen können schwere seelische Folgen nach sich ziehen.

Nach einer ersten Schockphase direkt nach dem Ereignis können viele Menschen die bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen.

Bei anderen Beschäftigten kann es zu langen Ausfallzeiten oder zu Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme kommen.

In manchen Fällen können quälende Erinnerungen oder andere Beschwerden auch erst Wochen nach dem Ereignis auftreten und bis zu Monaten überdauern (Chronifizierung).

Nicht immer ist den Betroffenen bewusst, dass ihre Beschwerden mit dem Unfall zusammenhängen (z. B. Unruhe, Schlaflosigkeit, Stimmungsveränderungen, Suchtmittelkonsum, körperliche Beschwerden).

Um mögliche schwerwiegende Folgen nach einem Unfallereignis zu vermeiden oder zu mildern, können Unternehmerinnen und Unternehmer Präventionsmaßnahmen festlegen:

  • Betriebliche Maßnahmen:

    • Risikoerfassung und Bewertung von schweren Unfallereignissen in der Gefährdungsbeurteilung

    • Ableitung von Schutzmaßnahmen, z. B.

      • Information, Qualifizierung, Deeskalationstraining

      • Organisation der Rettungskette

      • ggf. Ausbildung von Erstbetreuerinnen/-betreuern (psycholog. Erste Hilfe)

      • Information/Vermittlung/Unterstützung durch betrieblichen Sozialdienst, Betriebsärztin/-arzt

      • Information über Unterstützung der UVT

  • Außerbetriebliche Maßnahmen:

    • Anbindung an den Unfallversicherungsträger (= Unfallmeldung auch bei nichtkörperlichen Traumen) für das Angebot und die mögliche Kostenübernahme für therapeutische Unterstützung (professionelle Hilfe)

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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Arbeitsmedizinische Regeln (www.baua.de), z. B. AMR Nr. 3.2 Arbeitsmedizinische Prävention, AMR Nr. 6.5 Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Arbeitsmedizinische Empfehlungen (www.baua.de),z. B. zur Wunschvorsorge
DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"
DGUV Information 240-350 "Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 35 "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen"
DGUV Information 206-018 "Trauma-Psyche-Job"
DGUV Information 206-017 "Gut vorbereitet für den Ernstfall Trauma"
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
BGETEM Fachinformation BGR A 3 "Arbeiten unter Spannung" gesundheitliche Eignung
TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen"
TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
www.bvh.de
www.basis-bgetem.de
www.gisbau.de, http://www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/epoxi/umgang-mit-epoxidharzen
www.dguv.de ⇢ Fachbereich PSA
DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln"
BGETEM MB 003 "Gesunde Haut am Arbeitsplatz"
BG ETEM T 006 Tipps "Hautschutz"
BG ETEM T 020 Tipps "Hautschutz bei Tätigkeit im Freien"
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