DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

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Abschnitt A8 - Unterweisungen

A8.1
Bedeutung von Unterweisungen

Die Durchführung von Unterweisungen gehört zu den unternehmerischen Grundpflichten (§ 4 DGUV Vorschrift 1).

Unterweisungen decken einen Großteil des Qualifizierungsbedarfs der Beschäftigten in der Windenergie ab.

A9 "Qualifizierung"

Beschäftigte müssen im Rahmen von Unterweisungen (kollektive Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz) über die Möglichkeit zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (individuelle Beratung) informiert werden.

A8.2
Durchführung und Inhalte von Unterweisungen

Bei einer Unterweisung gibt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den Beschäftigten in verständlicher Weise konkrete und speziell auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten. Entliehene Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sind dabei wie eigene Beschäftigte zu behandeln.

Themen für Unterweisungen ergeben sich insbesondere aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung (vgl. Abschnitt A6 "Gefährdungsbeurteilung") und den darauf basierenden Betriebsanweisungen.

A7 "Betriebsanweisungen"

Bei Unterweisungen zu PSA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden sind praktische Übungen verbindlich vorgegeben!

A11 "Persönliche Schutzausrüstungen"

Die Unterweisungen sind zu dokumentieren, insbesondere Ort und Datum, Teilnehmer, Namen des Unterweisenden, Inhalt der Unterweisung.

Es empfiehlt sich eine Verständnisprüfung zu den vermittelten Inhalten, um den Lernerfolg unmittelbar feststellen zu können.

ccc_1609_as_5.jpgDer Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
§ 12 (1) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
"Unterweisung"

A8.3
Anlässe für Unterweisungen

A8.3.1 Grundsätzliches

Unterweisungen sind vor der erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten (Neueinstellung, Arbeitsplatzwechsel, Einführung neuer Verfahren, Maschinen, Stoffe oder Arbeitsmittel, ...) und danach mindestens einmal jährlich durchzuführen.

A8.3.2 Weitere Anlässe

Weitere Anlässe für Unterweisungen sind beispielsweise

  • Projektbeginn (Unterweisung insbesondere zur bau- bzw. montagestellenbezogenen Arbeitsschutz- und Notfallorganisation)

  • Unfälle/Beinaheunfälle

  • Änderungen in der Gefährdungsbeurteilung und in Betriebsanweisungen

  • Arbeiten mit besonders hohen Gefährdungen, insbesondere, wenn diese nicht regelmäßig zu erledigen sind oder seit längerer Zeit nicht mehr durchgeführt wurden (z. B. Arbeiten außerhalb des Maschinenhauses).

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Weitergehende grundsätzliche Informationen zu Unterweisungen enthalten unter anderem diese Dokumente/Schriften
DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" (Abschnitt 2.3)
DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes"
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