DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

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Abschnitt A4 - Begriffsbestimmungen

Windenergieanlagen (WEA) sind Anlagen, die die kinetische Energie des Windes in elektrische Energie umwandeln.

Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind Räume oder Orte, die ausschließlich zum Betrieb elektrischer Anlagen dienen und verschlossen gehalten werden.

Anlagenbetreiber sind Personen mit der Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der Windenergieanlage, die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorgeben.

Arbeitsverantwortliche sind Personen, die beauftragt sind, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit an der Arbeitsstelle zu tragen.

Bauphase ist der Zeitraum vom Baubeginn einer Windenergieanlage bis zur Betriebsaufnahme (in diesen Zeitraum fallen alle Errichtungs- und Montagearbeiten) sowie der Zeitraum des Rückbaus (in diesen Zeitraum fallen alle Demontage- und Abbrucharbeiten).

Betriebsphase ist der Zeitraum von der Betriebsaufnahme bis zum Beginn der Rückbauphase. In diesem Zeitraum erfolgt die Instandhaltung (Service).

Boatlanding ist der Bereich einer Offshore-Windenergieanlage, den Personen beim Überstieg von einem Schiff aus zuerst erreichen, um die Windenergieanlage zu begehen (i. d. R. Steigleiter mit Sicherheitsraum).

Elektrofachkraft ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. (HINWEIS: vgl. dazu auch Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4)

Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.

Enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge, von zu geringem Luftaustausch oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind enge Räume im Sinne dieser Information . (vgl. DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume - Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen")

Instandhaltung umfasst Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung. (vgl. DIN 31051:2012-09 "Grundlagen der Instandhaltung")

Das Maschinenhaus besteht aus einer Umhüllung mit Durchstiegen nach außen oder aufklappbaren Dachelementen, sowie einer Turmluke. Es enthält als wesentliche Komponenten den Generator und, soweit vorhanden, das Getriebe.

Offshore-WEA sind alle im Wasser aufgestellten Windenergieanlagen, die nur mit Schiffen oder Hubschraubern erreichbar sind. Dabei ist es unerheblich, ob sie sich im Hoheitsgebiet eines Landes oder in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) befinden.

Der Rotor besteht aus der Nabe, der Nabenverkleidung und den Rotorblättern. Die Nabe kann vom Maschinenhaus aus oder von außen begehbar sein.

Seilunterstützte Arbeiten sind Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen (vgl. DGUV Information 212-001)

Der Turm ist Bestandteil aller Windenergieanlagen, der auf einem Fundament montiert ist. Er trägt das auf ihm drehbar angeordnete Maschinenhaus. Der Turm kann in unterschiedlicher Bauweise erstellt sein, z. B. Gittermast, Beton- und/oder Stahlkonstruktion. Je nach Bauweise kann er innen oder außen begangen werden. Der Turm kann Zwischenbühnen oder seitliche Austritte enthalten.

Komplexe Rettungssituationen liegen vor, wenn eine technisch anspruchsvolle und zeitkritische spezielle Rettung mit individualmedizinischer Notfallversorgung eines oder mehrerer Betroffener notwendig ist oder die Beseitigung dieser Gefahrenlage eine einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger erfordert und die pflichtige unternehmerische Vorhaltung zur zielgerichteten Gefahrenabwehr nicht greift. (vgl. VkBl. 2016 S.63)