DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 16 - Betriebsanweisungen

Um Flüssiggasanlagen sicher betreiben zu können, sind neben den technischen Schutzmaßnahmen auch organisatorische Maßnahmen und sicherheitsgerechte Verhaltensweisen der Beschäftigten erforderlich.

Organisatorische Maßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten dürfen jedoch nicht dem Zufall überlassen bleiben. Insbesondere seltener vorkommende Arbeitsabläufe, z.B. Inbetriebnahme von Anlagen, Außerbetriebsetzung, Verhalten bei Störungen oder im Gefahrfall, müssen im Voraus durchdacht und entsprechend festgelegt sein.

Daher ist durch den Unternehmer, z.B. anhand der Betriebsanleitung des Herstellers, der betreffenden Verbrauchseinrichtung oder anhand anderer Unterlagen, eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen, in der alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben enthalten sind.

Insbesondere sollen folgende Angaben enthalten sein über

  • Aufstellung,

  • Inbetriebnahme,

  • Stillsetzung,

  • Instandsetzungsarbeiten,

  • Verhalten bei Störungen,

  • Verhalten bei Gefahrfällen oder Brandfällen,

  • erforderliche wiederkehrende Prüfungen,

  • sachgemäße Installation,

  • erforderliche Schutzmaßnahmen

sowie erforderlichenfalls weitere Angaben für ein gefahrloses Ableiten der Abgase.

Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten bekannt zu machen. Dadurch können auch Unterweisungen der Mitarbeiter erleichtert werden.

Bezüglich der Gestaltung von Betriebsanweisungen wird auf die BG-Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578) hingewiesen.

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Bild 16-1: Beispiel einer Betriebsanweisung