DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 15.2 - Flüssiggasrohrleitungen

Hinsichtlich der Prüfung von Rohrleitungen und deren sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen sind die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung maßgeblich.

Rohrleitungen mit Betriebsüberdruck über 0,5 bar sind überwachungsbedürftige Anlagen. Ausgenommen sind Rohrleitungen mit einem Nenndurchmesser bis zu DN = 25 mm ("Gute Ingenieurpraxis" nach Art. 3 Abs. 3 Druckgeräterichtlinie).

  • Flüssiggasrohrleitungen mit maximalen Betriebsüberdrücken über PS = 0,5 bar und Nenndurchmessern über DN = 25 mm bis zu einem Produkt PS x DN = 2000 müssen vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person geprüft werden und wiederkehrend einer äußeren Prüfung sowie einer Festigkeitsprüfung durch eine befähigte Person unterzogen werden. Die Prüffristen sind mittels einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.

  • Flüssiggasrohrleitungen mit maximalen Betriebsüberdrücken über PS = 0,5 bar und Nenndurchmessern DN > 25 mm und einem Produkt PS x DN > 2000 müssen vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden und wiederkehrend einer äußeren Prüfung (mindestens alle 5 Jahre) sowie einer Festigkeitsprüfung (mindestens alle 5 Jahre) durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) unterzogen werden.

In der Praxis sind Rohrleitungen für Flüssiggas meist Teil einer Anlage die Druckbehälter, Armaturen und Leitungen enthält. Die Prüfung der Rohrleitungen erfolgt häufig im Rahmen der Prüfung der Gesamtanlage.