DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 15.1 - Versorgungsbehälter

Ortsfeste Druckbehälter mit mehr als 0,5 bar Betriebsüberdruck (überwachungsbedürftige Anlage) unterliegen den Prüfvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung sowie deren Anhang 5 nebst den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS), übergangsweise weiter den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) bzw. Technische Regeln Druckgase (TRG).

Geregelt sind erforderliche Prüfungen vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen im Betrieb durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) bzw. befähigte Personen. Die Prüffristen ergeben sich aus der Zuordnung des Druckbehälters entsprechend Anhang II der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG und den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung.

Beispiel:

Oberirdischer Flüssiggastank,

Volumen 2700 l,

zur Versorgung einer Heizungsanlage des Betriebes

Bei ortsfesten Flüssiggasbehältern (nicht korrodierend wirkendes Gas), z.B. der Kategorie IV (zulässiger Betriebsdruck mehr als 1 bar, Druckliterprodukt [bar x Liter] über 1000):

  • Prüfung vor Inbetriebnahme (Aufstellungsprüfung) durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Bei Serienbehältern nach Anhang 5 Nr. 11 (7) Betriebssicherheitsverordnung kann die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person erfolgen.

  • Wiederkehrende Prüfungen mindestens

    • alle 2 Jahre äußere Prüfung durch befähigte Person

    • alle 5 Jahre innere Prüfung durch zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), bei nicht erdgedeckten Behältern spätestens nach 10 Jahren innere Prüfung oder Ersatzprüfung ohne Besichtigung der inneren Wandung durch ZÜS

    • alle 10 Jahre Festigkeitsprüfung durch zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), entfällt bei Wandungen, die nicht aus hochfesten Feinkorbaustählen bestehen, wenn die Prüfung vor Inbetriebnahme weniger als 10 Jahre zurückliegt oder die innere Prüfung ohne Mängel bestanden wurde.

Prüfungen der ortsfesten Behälter sind vom Betreiber zu veranlassen.

Ortsbewegliche Flüssiggasbehälter (z.B. Flüssiggasflaschen, auch Kleinstflaschen) unterliegen bezüglich Bau, Ausrüstung und Prüfung der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV), gemeinsam mit den Bestimmungen des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße).

  • Wiederkehrende Prüfung

    • mindestens alle 10 Jahre

Auch ausschließlich innerbetrieblich genutzte Flüssiggasflaschen müssen diesen Bestimmungen entsprechen.

Die Prüfung der ortsbeweglichen Behälter erfolgt durch eine zugelassene Stelle oder Unternehmensprüfstelle. Das Füllwerk befüllt nur Flüssiggasflaschen, die einen gültigen Prüfnachweis haben. Nach Ablauf der Prüffrist darf eine noch gefüllte Flüssiggasflasche bis zur vollständigen Leerung weiter betrieben werden. Flüssiggasflaschen, bei denen die Prüffrist abgelaufen ist bzw. bei denen der Verdacht auf eine Beschädigung besteht, werden in der Regel durch das Füllwerk der Prüfstelle zugeführt. Kleinstflaschen dürfen vom Betreiber nur gefüllt werden, wenn die Prüffrist nicht verstrichen ist (siehe TRG 402).

Die Angabe über die letztmalige Prüfung wird an Flüssiggasflaschen entweder auf dem Tragegriff oder auf dem oberen Teil der Flasche eingeschlagen oder ist auf einem dafür angebrachten Typenschild angegeben.

Die Prüfungen an Versorgungsbehältern sollen sicherstellen, dass Beschädigungen an den Behältern frühzeitig erkannt werden. Selbstverständlich müssen offensichtlich beschädigte Behälter sofort der weiteren Benutzung entzogen werden.