DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 13 - Flüssiggas aus Gaskartuschen

Gaskartuschen sind Einwegbehälter. Sie werden vom Hersteller einmalig befüllt und sind nach der Entleerung nicht wieder befüllbar. Nach der Produktnorm EN 417 werden Gaskartuschen unterschieden in Kartuschen mit Entnahmeventil und Kartuschen ohne Entnahmeventil (Bild 13-1). Für die Kartusche ohne Entnahmeventil ist auch die Bezeichnung "Anstechkartusche" gebräuchlich. Für Kartuschen mit Entnahmeventil ist die Verkaufsbezeichnung "Ventilkartusche" üblich.

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Bild 13-1: Formen von Gaskartuschen

Der wesentliche Unterschied im Gebrauch besteht darin, dass die Anstechkartusche nach dem Einsetzen in ein Verbrauchsgerät bis zur vollständigen Entleerung im Gerät verbleiben muss. Bei einer vorzeitigen Trennung vom Verbrauchsgerät entweicht das in der Anstechkartusche befindliche Gas sofort durch die nicht wieder verschließbare Einstichöffnung. Kartuschen mit Entnahmeventil können dagegen auch teilentleert vom Verbrauchsgerät getrennt werden. Das Ventil in der Kartusche schließt sich bei der Trennung vom Verbrauchsgerät selbsttätig. Damit ist ihr Einsatz flexibler und auch sicherer.

Beim Umgang mit Gaskartuschen sind spezifische Gefährdungen zu betrachten:

  • Flüssiggas dehnt sich bei Wärmeeinwirkung stark aus. In geschlossenen Behältern ohne Überdruckventil, z.B. Kartuschen, kann eine Überhitzung zum Bersten der Kartusche und damit zur schlagartigen Freisetzung des überhitzten Flüssiggases führen. Auf diese Weise wurden schwere Unfälle verursacht.

  • Gaskartuschen sind dünnwandige Einwegbehälter, welche durch ihre Bauart bedingt nur begrenzten mechanischen Beanspruchungen widerstehen. Unter rauen Bedingungen ist z.B. durch Schlag oder Stoß mit der Beschädigung der Kartusche oder der Verbindung zwischen Kartusche und Verbrauchsgerät zu rechnen. Es besteht Brand- und Explosionsgefahr.

  • Gaskartuschen stehen während der Gasentnahme nicht wie eine Flüssiggasflasche in aufrechter Position.

    Ihre Lage wird z.B. bei Lötarbeiten durch den Benutzer ständig verändert (Bild 13-2). Bei der Verwendung von Gaskartuschen kann so lageabhängig auch flüssige Phase in das Verbrauchsgerät gelangen. Abhängig von der Konstruktion des Verbrauchsgerätes können Stichflammen auftreten. Es besteht Verbrennungs- und Brandgefahr.

  • Anstechkartuschen haben häufig eine reine Butanfüllung. Die Siedetemperatur beträgt 0 °C bei Atmosphärendruck. Bei kalter Witterung ist eine Entnahme oft nicht möglich oder kommt wegen Unterkühlung schnell zum Erliegen.

    Es besteht die Gefahr, dass angestochene, teilentleerte Kartuschen versehentlich vom Verbrauchsgerät getrennt werden und das Gas dann aus der offenen Kartusche entweicht.

  • Bei Kartuschen ohne Entnahmeventil verhindert nach der Verbindung mit dem Verbrauchsgerät eine spezielle Gummidichtung das Entweichen von Flüssiggas. Sitzt diese Dichtung nicht richtig, ist sie beschädigt oder liegt wegen starker Verschmutzung nicht dicht an, kann es zum Gasaustritt kommen. Eine wirksame Dichtheitsprüfung ist aufgrund der Konstruktion im allgemeinen Gebrauch kaum durchzuführen, weil der Bereich der Dichtung nicht ausreichend zugänglich ist. Bei Transport und Lagerung in geschlossenen Kraftfahrzeugen, Werkzeugkisten, Schränken besteht die Gefahr der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre.

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Bild 13-2: Lötbrenner mit Einwegkartusche

Maßnahmen:

Wegen der besonderen Gefährdungen beim Einsatz von Gaskartuschen ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Verwendung ohne vermeidbare Gefährdungen der Beschäftigten möglich ist. Meist ist der Einsatz von Gaskartuschen im gewerblichen Bereich auch wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Insbesondere bei der Verwendung an mobilen Arbeitsplätzen und unter rauen Einsatzbedingungen ist der Einsatz problematisch.

Bei gewerblichen Bauarbeiten ist die Versorgung von Verbrauchsanlagen aus Einwegbehältern aufgrund der in diesem Abschnitt beschriebenen besonderen Gefährdungen verboten!

Gaskartuschen dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden. Im Gegensatz zu einer Flüssiggasflasche wird diese Temperatur in einer Kartusche in einem in der Sonne stehenden Fahrzeug schnell erreicht. Kartuschen dürfen nicht ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden. Auch bei Arbeiten im Freien ist das mitunter schwer zu verhindern.

Die sichere Entnahme aus der Gasphase ist nur in aufrechter Lage der Kartusche möglich. Bei z.B. Überkopfarbeit oder Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen wird die Kartusche zwangsläufig auch gekippt oder auf den Kopf gedreht. Das Gas wird dann flüssig durch das Entnahmeventil oder die Einstichstelle gedrückt.

Für derartige Tätigkeiten geeignet sind z.B. Handwerkerkleinstflaschen, die sicher aufgestellt oder eingehängt mit Schlauchleitungen betrieben werden können.

Weitere wichtige Punkte für den Betreiber sind:

  • Von der sonst geltenden Forderung nach Vorhandensein eines Druckreglers sind Einwegkartuschen ausgenommen.

  • Nach Einsetzen der Einwegkartusche müssen die Sicherheitshinweise noch lesbar sein: "Behälter steht unter Druck. Nicht über 50 °C erwärmen. Nicht gewaltsam öffnen und verbrennen. Vor Sonnenbestrahlung schützen. Brennbar."

  • Auf jeder Einwegkartusche muss eine Gebrauchsanweisung aufgebracht sein.

  • Nach jeder Benutzung muss das Gerät auf geschlossenes Ventil der Entnahmeeinrichtung, Dichtheit und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.

  • Einwegkartuschen mit eingesetzten Brennern dürfen nicht in Räumen unter Erdgleiche, unbelüfteten Behältnissen (z.B. Schubläden, Werkzeugkästen, Schränke) oder Fahrzeug-Führerhäusern aufbewahrt werden.

  • Einwegkartuschen ohne eigenes Entnahmeventil (Anstechkartuschen) dürfen erst ausgewechselt werden, wenn sie vollständig entleert sind. Das Auswechseln darf nicht in der Nähe einer offenen Flamme vorgenommen werden.

  • Einwegkartuschen mit eigenem Entnahmeventil müssen, wenn sie teilentleert vom Verbrauchsgerät abgenommen werden, auf Dichtheit geprüft werden.

Fazit:

  • Die Versorgung aus Flüssiggasflaschen ist der Versorgung aus Gaskartuschen vorzuziehen.

  • Bei der Entscheidung für den Einsatz von Gaskartuschen sind Ventilkartuschen vorzuziehen.

  • Für den mobilen Einsatz und den Einsatz unter rauen Einsatzbedingungen sind Gaskartuschen nicht geeignet.

  • Bei gewerblichen Bauarbeiten ist die Versorgung aus Gaskartuschen verboten.

Regelungen zu Einwegkartuschen sind in der TRG 301 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter, Druckgaskartuschen, Halterungen und Entnahmeeinrichtungen", der TRG 300 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter - Druckgaspackungen" sowie der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) enthalten.