Abschnitt 12.6 - Abstellen von Fahrzeugen
Das Abstellen von treibgasbetriebenen Fahrzeugen in Räumen und im Freien ist nur über Erdgleiche erlaubt. Dabei muss ein Schutzbereich um den Treibgasbehälter eingehalten werden (Bild 12-13).
Bild 12-13: Schutzbereich beim Abstellen von treibgasbetriebenen Fahrzeugen
Kelleröffnungen, Gruben und dergleichen dürfen sich wegen der Eigenschaften von Flüssiggas nur in entsprechend ausreichendem Abstand befinden.
Beim Abstellen ist grundsätzlich das Flaschenventil zu schließen, soweit keine selbsttätig wirkende Absperreinrichtung vorhanden ist (z.B. elektromagnetisches Entnahmeventil, wie es für nach StVZO zugelassene Fahrzeuge vorgeschrieben ist).
Beim Abstellen in Garagen, Einstellräumen, Lagerräumen oder auch Arbeitsräumen ist auf gute Be- und Entlüftung zu achten. Dies kann als gegeben angesehen werden, wenn z.B. zwei gegenüberliegende Lüftungsöffnungen vorhanden sind, die eine ständige natürliche Querlüftung ermöglichen, wobei eine Öffnung in Bodennähe angeordnet sein soll.
Das Abstellen von treibgasbetriebenen Fahrzeugen zu Instandhaltungsarbeiten in Werkstätten ist in der BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) beschrieben.