DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 11 - Flüssiggas in Gießereien

In Gießereien wird Flüssiggas gelegentlich eingesetzt zum

  • Arbeiten mit Handbrennern beim Trocknen, Abbrennen oder Vorwärmen (vor dem Gießen) von Kernen und Formen sowie beim Trocknen von Gießpfannen und anderen feuerfesten Auskleidungen

    und

  • Beheizen von Warmhalte-, Schmelz- und Trockenöfen beim Anwärmen von Druckgussformen und Schmelztiegeln, Warmhalten von Straßentransportbehältern, Trocknen von Ausmauerungen.

Als Handbrenner werden Luftansaugbrenner, z.B. Lötbrenner oder so genannte Bauhandbrenner, eingesetzt.

Die Ausrüstung der Handbrenner ergibt sich entsprechend den Ausführungen in vorherigen Abschnitten, wobei für Gießereien das Vorhandensein von besonderen thermischen und mechanischen Beanspruchungen zugrunde gelegt werden muss.

Insbesondere müssen vorhanden sein:

  • Druckregler an der Flüssiggasflasche,

  • Schlauchbruchsicherung (über Erdgleiche) bzw. Leckgassicherung (unter Erdgleiche),

  • Hochdruckschlauch mit mindestens 5 mm Wanddicke,

  • Flammenkleinstelleinrichtung

    und

  • Ablage- oder Aufhängevorrichtung.

Beim Arbeiten mit den Handbrennern ist in Gießereien zusätzlich zu beachten:

  • Gasschläuche so verlegen, dass keine Stolpergefahr besteht.

  • Gasschläuche so verlegen und sichern, dass sie gegen thermische und mechanische Beanspruchungen geschützt sind.

  • Andere Personen dürfen durch das Arbeiten mit den Handbrennern nicht gefährdet werden.

Darüber hinaus ist beim Arbeiten an Kernen und Formen zu beachten:

  • Im Umkreis von 3 m dürfen keine brennbaren Form- und Kernlacke aufgetragen (mit Pinsel oder durch Fluten) oder umgefüllt werden. Arbeitsgefäße mit brennbaren Formlacken dürfen dort nicht vorhanden sein.

  • Im Umkreis von 5 m darf mit brennbaren Formlacken nicht gespritzt werden.

  • In den Boden eingeformte Formen müssen so belüftet werden, dass sich in ihnen keine brennbaren oder explosionsfähigen Gase bzw. Gasgemische ansammeln können.

  • In der Nähe müssen ein Feuerlöschgerät sowie eine Löschdecke oder Löschbrause vorhanden sein.

Werden Öfen mit Flüssiggas betrieben, sind neben den Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 8.2 (Flammenüberwachungen, Gasmangelsicherungen) weitere gastechnische Sicherheitsanforderungen zu beachten, die insbesondere in Abhängigkeit vom Ofentyp aus folgenden Regelwerken entnommen werden können:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)

    sowie

  • Technische Regeln Flüssiggas (TRF), DVGW-Arbeitsblätter (z.B. DVGW-Arbeitsblatt G 610 "Gasfeuerungen an Industrieöfen") und Normen (z.B. für Rohrleitungen usw.).