DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 10.4 - Besondere Betriebsbestimmungen

10.4.1
Durchgehender Betrieb

Besonders in den Wintermonaten ist es häufig erforderlich, die Beheizung oder Austrocknung von Räumen auf Baustellen Tag und Nacht sowie an Wochenenden und Feiertagen durchzuführen, ohne dass gleichzeitig Beschäftigte anwesend sind. Abweichend von der sonst üblichen Regelung darf dieser durchgehende Betrieb auch ohne ständige Aufsicht vorgenommen werden, und zwar unter folgenden Bedingungen:

  1. 1.

    Die Druckgasbehälter müssen über Erdgleiche aufgestellt sein.

  2. 2.

    Die Flüssiggasschlauchleitungen müssen über eine Leckgassicherung angeschlossen sein.

  3. 3.

    Die Flüssiggasanlage muss von einem Beschäftigten, der vom Unternehmer hierzu beauftragt ist, täglich mindestens einmal geprüft werden, insbesondere hinsichtlich

    • der Aufstellung der Flüssiggasbehälter,

    • der Verlegung des Anschlusses und der Dichtigkeit der Leitungen

      sowie

    • der Aufstellung der Verbrauchseinrichtungen.

  4. 4.

    In Räumen unter Erdgleiche dürfen nur Heizgeräte mit Gebläse verwendet werden. Nicht mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte sind in Räumen unter Erdgleiche vorzuziehen.

10.4.2
Verwendung von Flüssiggas in Schiffsräumen auf Werften

Gelegentlich werden flüssiggasbetriebene Geräte (Handbrenner, Heizgeräte und dergleichen) auch innerhalb von Schiffsräumen auf Werften, z.B. von Fremdfirmen, eingesetzt. Dabei können spezielle Gefährdungen bestehen, weil insbesondere

  • die verschiedenen Ebenen eines Schiffes bzw. Schiffsteiles durch Öffnungen miteinander verbunden sind,

  • nicht alle Räume ausreichend durchlüftet sind,

  • eine Vielzahl von Tätigkeiten gleichzeitig stattfinden kann,

  • eine Vielzahl von Tätigkeiten mit Zündgefahren verbunden sein kann

    und

  • Tätigkeiten von unterschiedlichen Firmen ausgeführt werden können und die gegenseitige Gefährdung nur schwer durch Koordination zu beherrschen ist.

Um den speziellen Gefährdungen im Einzelfall Rechnung zu tragen, sind eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und unter Beachtung des geltenden Arbeitsschutzrechtes Schutzmaßnahmen schriftlich festzulegen und deren Durchführung und Wirksamkeit zu kontrollieren.

Nach dem Gefahrstoffrecht sind auch ein Erlaubnisschein und eine Betriebsanweisung erforderlich, in denen festzulegen ist:

  • die erforderlichen Arbeitsmittel,

  • die Maßnahmen für die Erste Hilfe und sonstige Notfälle,

  • die Beaufsichtigung und Leitung der Arbeiten durch eine verantwortliche Person,

  • der Beginn und das Ende der Arbeiten mit Flüssiggas im Schiffskörper bzw. Schiffbauteil und

  • die Maßnahmen zum Entfernen der Flüssiggasanlage aus dem Schiffskörper bzw. dem Schiffsbauteil bei Pausen sowie Arbeits- und Schichtende.

Die verantwortliche Person hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

  • mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen durchgeführt und beim Einsatz von Fremdfirmen die Arbeiten beim Koordinator angemeldet sind

    und

  • nach Beendigung der Arbeiten die Arbeitsstelle geräumt ist und bei Einsatz von Fremdfirmen die Arbeiten beim Koordinator abgemeldet worden sind.