DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 4.5 - Aufstellung zur Entleerung

Zur Gasentnahme angeschlossene Flüssiggasflaschen dürfen - genau wie gelagerte Flaschen - nicht in bestimmten Bereichen, z.B. in Fluren, Treppenräumen, engen Höfen, Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe sowie an Rettungswegen, aufgestellt werden.

Ausgenommen hiervon sind Bereiche, in denen vorübergehende Arbeiten (z.B. Instandsetzungsarbeiten) durchgeführt werden müssen und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind (z.B. Absperrung, Sicherung des Flucht- und Rettungsweges, Lüftungsmaßnahmen). Gleiches gilt für die Aufstellung in bewohnten Räumen, in unmittelbarer Nähe leicht entzündlicher Stoffe und in ungenügend belüfteten Bereichen.

Grundsätzlich darf auch keine Aufstellung in Nischen von weniger als 2 m2 Bodenfläche, weder in Flaschenschränken noch im Freien, erfolgen. Ausnahme nur, wenn eventuell ausströmendes Gas gefahrlos abfließen könnte.

In Arbeitsräumen bis 500 m3 Rauminhalt sowie für jeden weiteren angefangenen 500 m3 Rauminhalt ist die Aufstellung von

  • einer 33-kg-Großflasche oder

  • zwei 5- oder 11-kg-Kleinflaschen

zulässig.

Abweichend hiervon dürfen bis zu acht Flaschen aufgestellt sein

  • zum Versorgen von Handbrennern, unter der Voraussetzung, dass alle Flaschen max. 11 kg Füllgewicht besitzen und die Flammen ständig beobachtet werden,

  • wenn betriebstechnische Gründe (z.B. Bauarbeiten) vorliegen und die Flaschen unter ständiger Aufsicht stehen.

Besteht eine Versorgungsanlage (z.B. Brennschneidanlage) aus mehreren zur gleichzeitigen Gasentnahme zusammengeschlossenen Flüssiggasflaschen (Flaschenbatterien), dürfen diese maximal acht Flaschen umfassen und müssen im Freien oder in einem besonderen Aufstellungsraum aufgestellt sein.

Des Weiteren ist zu beachten:

  • Flaschen standsicher aufstellen, gegen Umfallen und gegen mechanische Beschädigungen schützen,

  • Flaschen während der Entnahme aufrecht stellen (ausgenommen sind z.B. liegende Treibgasflaschen zum Fahrzeugantrieb),

  • Flaschen gegen unbefugten Zugriff sichern.

Die Forderung nach Sicherung gegen unbefugten Zugriff ist z.B. auch erfüllt,

  • wenn sich mindestens eine Person immer in der Nähe der Flaschen aufhält

    oder

  • wenn, bedingt durch die Arbeitsweise, eine ständige Beobachtung ohnehin erforderlich ist (z.B. bei Arbeiten mit Handbrennern).

Selbstverständlich ist bei der Aufstellung auch hier wieder zu beachten, dass die Flaschen gegen unzulässige Erwärmung geschützt werden (Flüssiggas in der Flasche darf nicht höher als 40 °C erwärmt werden). Eine unzulässige Erwärmung liegt bei Sonneneinstrahlung allerdings nicht vor.

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Bild 4-10: Verschließbarer, belüfteter Flaschenschrank an einer Gebäudeaußenwand

Unzulässig ist eine Aufstellung im unmittelbaren Strahlungsbereich der Brennerflamme, im heißen Abgasstrom oder z.B. in unmittelbarer Nachbarschaft von Öfen, Brammen, Heizkörpern oder Schmiedefeuern. Ausgenommen hiervon sind Flüssiggas-Verbrauchsgeräte, die mit den Flaschen fest verbunden sind und dabei so ausgeführt sind, dass die Flasche vor unzulässiger Erwärmung geschützt wird (z.B. Heizstrahler).

Schutzbereiche

Werden Flüssiggasflaschen zum Entleeren aufgestellt, müssen ausreichende Bereiche eingehalten werden, in denen sich keine Kelleröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe, Luft- und Lichtschächte sowie brennbare Materialien befinden dürfen.

Diese Bereiche sind als ausreichend anzusehen, wenn sie den Abmessungen der in Bild 4-8 dargestellten Schutzbereiche entsprechen.

Bei Flaschenbatterien mit mehr als sechs Flaschen oder bei der Entnahme von Flüssiggas aus der Flüssigphase vergrößern sich diese Abmessungen entsprechend TRG 280. Bezüglich des Vorhandenseins von Zündquellen innerhalb von Schutzbereichen lässt die TRG 280 Ausnahmen zu. Die Forderung gilt nicht bei Einzelflaschen bis 14 kg Füllgewicht, bei Einzelflaschen bis 33 kg zum Schweißen, Schneiden u.ä. Arbeitsverfahren und bei Flaschenschränken.

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Bild 4-11: Belüfteter Flaschenschrank für die Lagerung von Kleinflaschen

(Quelle: GOK)

Aufstellung unter Erdgleiche

Flüssiggasflaschen dürfen nicht in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt sein.

Dies sind Räume, deren Böden allseitig tiefer als 1 m unter der umgebenden Geländeoberfläche liegen. Diesen Räumen sind Orte gleichzusetzen, die allseitig von dichten, öffnungslosen Wänden von mindestens 1 m Höhe umschlossen werden. Gasdurchlässiger Grund (Schotter, Kies) ist als "Raum unter Erdgleiche" anzusehen.

Ausnahmen von diesem Verbot bestehen

  • bei Kleinstflaschen (bis 1 l),

  • wenn die Ausführung von Arbeiten vorübergehend notwendig ist und besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind (siehe auch Abschnitt 10 "Flüssiggas auf Bau- und Montagestellen und im Schiffbau") sowie

  • bei ortsfesten Verbrauchsanlagen, wenn bestimmte Schutzmaßnahmen eingehalten sind.