DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben

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Abschnitt 4.3 - Füllen von Flüssiggasflaschen

Flüssiggasflaschen dürfen, mit Ausnahme von Kleinstflaschen, nur in zugelassenen Füllstationen gefüllt werden.

Allerdings dürfen Kleinstflaschen nur mit Hilfe von besonderen Umfüllvorrichtungen aus 5-kg- oder 11-kg-Flaschen befüllt werden (Bilder 4-5 bis 4-7). Das Füllen darf nur durch unterwiesene Personen erfolgen, die mindestens 18 Jahre alt sind.

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Bild 4-5: Schema einer Umfüllvorrichtung für Kleinstflaschen

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Bild 4-6: Umfüll- und Transportvorrichtung

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Bild 4-7: Verbindung der Flaschen mittels Umfüllstutzen

Bei der Umfüllung muss zunächst die Vorratsflasche über Kopf (Flaschenventil zeigt nach unten) in den Sicherheitsständer gestellt werden. Nachdem dann die Kleinstflasche aufrecht, senkrecht (Flaschenventil zeigt nach oben) an der Vorratsflasche hängend, mit dem Umfüllstutzen gasdicht verschraubt wurde, kann der Füllvorgang beginnen.

Hierzu werden zunächst das Peilventil (Lüftungsschraube) und danach das Füll- und Absperrventil der Kleinstflasche geöffnet. Erst danach wird das Ventil der Vorratsflasche geöffnet, sodass das Flüssiggas in die Kleinstflasche überströmen kann. Ist die Flasche gefüllt, tritt aus dem Peilventil der Kleinstflasche sichtbar flüssiges Gas aus. Der Füllvorgang wird beendet, indem zuerst das Ventil des Vorratsbehälters und dann das Füll- und Absperrventil der Kleinstflasche geschlossen wird. Wenn aus dem Peilventil kein verflüssigtes Gas mehr austritt, ist auch dieses zu schließen.

Erst jetzt darf der Füllstutzen gelockert werden. Im Füllstutzen befindet sich noch verflüssigtes Gas. Zum Schutz vor der Kälteeinwirkung beim Freiwerden von Flüssigphase sind beim Befüllen von Kleinstflaschen Schutzhandschuhe zu tragen.

Die Flaschenventile sind auf Dichtheit zu prüfen.

Da während des Füllens aus dem Peilventil Gas austritt, darf die Kleinstflasche nur in gut belüfteten Räumen oder im Freien gefüllt werden. Im Umkreis von 3 m dürfen sich keine Zündquellen, Kelleröffnungen, Schächte oder Kanaleinläufe befinden. In Räumen unter Erdgleiche, z.B. in Keller- oder Lagerräumen, ist das Umfüllen nicht erlaubt.

Auf jeder Kleinstflasche muss eine Füllanweisung gut lesbar und dauerhaft angebracht sein (siehe TRG 402).