DGUV Information 213-003 - Sicherheitstechnische Hinweise über das Verwenden von Aluminiumpulver, -pellets und -pasten bei der Herstellung von Porenbeton

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Abschnitt 5.3 - Zusätzliche Anforderungen an Verarbeitungsräume

5.3.1
Verarbeitungsräume für Aluminium sollten eine in ungefährliche Richtung weisende Explosionsdruckentlastungsfläche haben. Bei der Dimensionierung der Explosionsdruckentlastungsfläche ist nach Abschnitt 7.2 der VDI-Richtlinie 3673 zu verfahren. Als ausreichend wird eine Explosionsdruckentlastungsfläche dann angesehen, wenn ihre Größe mindestens 1/6 der gesamten Wandfläche beträgt. Die Druckentlastungsfläche sollte möglichst bei geringen Drücken ansprechen; sie muss bei höchstens 10 kN/m2 angesprochen haben. Die restlichen Raumbegrenzungsflächen müssen einem Überdruck von mindestens 20 kN/m2 standhalten.

Siehe Abschnitt 3.3 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung und Abschnitt 3.2 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

5.3.2
Die Forderung nach Abschnitt 5.3.1 gilt nicht für Räume, in denen Aluminiumpaste verarbeitet wird (Verarbeitungsräume, in denen z.B. Paste dosiert oder dispergiert wird), wenn die Anforderungen nach Abschnitt 4, insbesondere die Nummern 3.1, 4.2.1 und 6.1, eingehalten werden.

5.3.3
Falls sich im Raum inertisierte Anlagen befinden, sollte sichergestellt sein, dass eine ausreichende Lüftung gewährleistet ist. Dies gilt auch für den Fall eines Stromausfalls. Eine natürliche Lüftung ist daher zu bevorzugen. Durch diese Maßnahme soll der Erstickungsgefahr vorgebeugt werden.

5.3.4
Die Zugangstüren zu Verarbeitungsräumen müssen den Anforderungen entsprechen, die an die Wand, in der sie sich befinden, zu stellen sind. Türen sollten nicht in andere Betriebsräume aufschlagen. Bei Türen, die ins Freie führen, ist mindestens eine als Fluchttür auszubilden.

Siehe Abschnitt 3.6 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung.