DGUV Information 213-003 - Sicherheitstechnische Hinweise über das Verwenden von Aluminiumpulver, -pellets und -pasten bei der Herstellung von Porenbeton

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Abschnitt 5.2 - Zusätzliche Anforderungen an Lager- und Bereitstellungsräume

5.2.1
Räume, in denen Aluminium in Form von Pulver, Pellets oder Pasten gelagert oder bereitgestellt wird, sollten von den übrigen Betriebsräumen in mindestens feuerbeständiger Bauweise (F 90) nach DIN 4102-4 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile" abgetrennt sein. Die Räume sind außerdem so anzuordnen, dass Brände oder Explosionen die Umgebung nicht gefährden. Die feuerbeständige Bauweise und Abtrennung der Räume ist notwendig, damit im Falle eines Brandes dieser nicht auf die Nachbarräume übergreifen kann.

Siehe Abschnitt 3.3 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung und Abschnitt E 1.3.1 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

5.2.2
Auch wenn keine EX-Schutz-Zone vorliegt wird empfohlen, die elektrische Ausrüstung, z.B. auch die Beleuchtung und Belüftung, so auszuführen, dass sie den Anforderungen nach Zonen 2 und 22 entspricht.