DGUV Information 213-003 - Sicherheitstechnische Hinweise über das Verwenden von Aluminiumpulver, -pellets und -pasten bei der Herstellung von Porenbeton

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Abschnitt 8.1 - 8 Betrieb

8.1

Lagerung und Verarbeitung von Aluminiumpulver, -pellets und -pasten sollten nicht im gleichen Raum erfolgen. Die Forderung nach getrennten Räumen wird erhoben, damit in den Verarbeitungsräumen, in denen sich regelmäßig Personen aufhalten müssen, die vorhandene Aluminiummenge möglichst gering gehalten werden kann.

8.2

In Bereitstellungs- und Verarbeitungsräumen sollte nur so viel Aluminium in Form von Pulver, Pellets oder Paste vorrätig gehalten werden, wie am gleichen Tag verbraucht wird. Es ist anzustreben, dass der Tagesbedarf nicht im Verarbeitungsraum, sondern in einem separaten Raum gelagert wird.

8.3

Leergebinde sollten in Arbeitsräumen nicht aufbewahrt werden. Sie sind in besonderen Lagerräumen oder auf überdachten Lagerplätzen trocken zu lagern. Die Leergebinde müssen geschlossen sein.

Siehe Abschnitt E 1.1 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

8.4

Volle Gebinde sollten nur in maximal zwei Lagen übereinander gestapelt werden. Es ist anzustreben, dass sie höchstens in Doppelreihen abgestellt werden, zwischen denen eine Gangbreite von mindestens 1,5 Meter einzuhalten ist.

8.5

Zündquellen, wie das Rauchen, sowie die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht sind in Bereitstellungs- und Verarbeitungsräumen nicht gestattet. In Verarbeitungsräumen ist zusätzlich das Mitführen von Handys, Telefonen, Funk- und ähnlichen Geräten nicht gestattet. Ausnahmen sind explosionsgeschützte Geräte.

Siehe Abschnitt 2.4 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung.

8.6

Arbeiten in Lager- Bereitstellungs- und Verarbeitungsräumen, z.B. Reparatur- und Wartungsarbeiten, insbesondere aber Schweißarbeiten, Brennarbeiten und Arbeiten mit offenen Flammen, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Betriebsleiters oder seines Beauftragten durchgeführt werden. Absprachen zwischen Bedienungspersonal und Handwerkern sind notwendig. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Arbeitsfreigabe durch die verantwortliche Person zu erteilen.

Bei der Genehmigung ist unter anderem zu berücksichtigen:

  • Reinigung der Anlage,

  • Bereitstellung von Löschmitteln,

  • Bereitstellung von Abdeckungen,

  • Verschließen von Öffnungen,

  • Stellung einer fachkundigen Aufsicht während der Arbeiten,

  • Nachkontrolle der Arbeiten.

Diese Anordnungen sind durch Anschlag an den Zugangstüren bekannt zu geben.

Siehe Abschnitt 2.2 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung.

8.7

Unbefugten ist das Betreten der Lager- und Verarbeitungsräume zu verbieten. Das Verbot ist durch Anschlag an den Zugangstüren bekannt zu geben. Die Räume sind stets verschlossen zu halten.

Siehe Abschnitt 2.2 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung.

8.8

Es ist eine regelmäßige Reinigung der Räume und Betriebseinrichtungen vorzunehmen. Dazu ist ein Reinigungsplan zu erstellen (wer reinigt, was wird gereinigt, wo wird gereinigt, wie wird gereinigt und wann wird gereinigt). Verschüttetes Aluminiumpulver, -pellets oder -paste ist sofort zu entfernen. Zur Reinigung haben sich Besen und Kehrschaufel bewährt.

Siehe Abschnitt E 1.1 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

8.9

Staubsauger dürfen grundsätzlich nicht eingesetzt werden. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn sie für die entsprechende Zone eine Zulassung besitzen und mit einem Nassabscheider betrieben werden. Es wird empfohlen, das "Merkblatt über sicherheitstechnische Anforderungen beim Einsatz von Industriestaubsaugern in Bereichen mit Aluminiumpulver", herausgegeben von der Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, jetzt Berufsgenossenschaft Metall Süd (siehe Anhang 3), zu beachten.

8.10

Es muss sichergestellt sein, dass beim Dispergieren Aluminium in eine Wasservorlage eingebracht wird.

8.11

Der Betrieb ist so einzurichten, dass bei Chargendispergierbehältern keine Aluminium-Wasser-Dispersion über längere Zeit aufbewahrt wird. Andernfalls kommt es zu einer unkontrollierten Bildung von Wasserstoff.

8.12

Vor Produktionsaufnahme und nach Produktionsende sowie vor und nach längeren Betriebspausen sollte der Chargendispergierbehälter mit Wasser gespült werden.

8.13

Das zum Spülen und Reinigen der Dispergier- und Dosieranlagen benutzte Wasser darf nicht über längere Zeit in den Dispergierbehältern verbleiben, wenn keine ausreichende Lüftung vorhanden ist.

(Beim Reagieren von 1 g Aluminium im Wasser entsteht ca. 1 l Wasserstoff. Somit ist es möglich, dass sich in längeren Betriebspausen Wasserstoff im Behälter ansammelt.)

8.14

Gebinde mit Aluminiumpulver dürfen nicht gewaltsam geöffnet werden. Es besteht die Gefahr des unkontrollierten Austritts von Aluminiumpulver mit Explosionsgefahr .

8.15

Gebinde, die erwärmt sind und/oder unter Druck stehen (gewölbte Deckel oder Böden), dürfen grundsätzlich nur von besonders qualifizierten und beauftragten Personen unter Benutzung der vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung gehändelt und geöffnet werden. Es besteht die Gefahr des unkontrollierten Austritts von Aluminiumpulver mit Explosionsgefahr.

8.16

Beim Umgang mit Aluminiumpulver ist darauf zu achten, dass Staubaufwirbelung vermieden wird.

8.17

Bei Arbeiten in Lager-, Bereitstellungs- und Verarbeitungsräumen ist nur das dafür bereitgestellte funkenarme Werkzeug zu benutzen. Das Werkzeug ist sauber zu halten. Beispiele für funkenarmes Werkzeug siehe auch Abschnitt 6.1.2.

8.18

Beim Transport von Gebinden mit Aluminiumpulver und von Leergut ist darauf zu achten, dass die Verschlüsse der Fässer gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind.

8.19

Beim vertikalen Transport von Aluminiumpulvergebinden sind die dafür vorgesehenen Anschlagmittel zu benutzen. Die Öffnung des Gebindes muss dabei nach oben gerichtet sein.

8.20

Vor dem Entleeren von Aluminiumpulvergebinden sind diese mit den Erdungsklemmen zu verbinden.

8.21

Jede Störung ist sofort dem Vorgesetzten zu melden. Bei Gefahr ist sofort Alarm zu geben.

8.22

Gebinde mit nicht mehr benötigtem Aluminiumpulver, -pellets oder -pasten, z.B. aus Versuchen, sind bestimmungsgemäß zu entsorgen oder dem Lieferanten zurückzugeben.