DGUV Information 213-003 - Sicherheitstechnische Hinweise über das Verwenden von Aluminiumpulver, -pellets und -pasten bei der Herstellung von Porenbeton

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Abschnitt 6.2 - Zusätzliche Anforderungen an maschinelle Einrichtungen zur Verarbeitung von Aluminiumpulver

6.2.1
Maschinelle Einrichtungen sind möglichst staubdicht auszuführen.

Siehe Abschnitt E 1.3 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

6.2.2
Vorratsbehälter sollten nur in Verbindung mit automatischen Wiegeanlagen betrieben werden. Es soll damit verhindert werden, dass sich Personen während des Betriebes im gefährdeten Bereich aufhalten müssen, da zu diesem Zeitpunkt die Explosionsgefahr am größten ist.

Siehe Abschnitt 3.3 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung.

6.2.3
Das Fassungsvermögen der Vorratsbehälter darf einen Tagesbedarf nicht überschreiten.

Siehe § 3 der Arbeitsstättenverordnung.

6.2.4
Zum Beseitigen von Brückenbildungen des Materials in den Vorratsbehältern sind geeignete Einrichtungen zu installieren. Geeignete Einrichtungen sind mechanisch wirkende Geräte wie langsam laufende Rührwerke oder ähnliche Einrichtungen (Außenrüttler).

Siehe Abschnitt 3.3 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung.

6.2.5
Gebindeentleerungseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Gebindeentleerung möglichst staubfrei erfolgt.

Siehe Abschnitt E 1.3.2 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

6.2.6
Eine stetige, vollständige Gebindeentleerung muss durch geeignete Einrichtungen gewährleistet sein.

6.2.7
Die Gebindeentleerungseinrichtungen sollten so gestaltet sein, dass sie nur durch Fernbetätigung von einem außerhalb des Verarbeitungsraumes gelegenen Ort gesteuert werden können.

Siehe Abschnitt 3.6 des Anhanges 4 der Betriebssicherheitsverordnung.

6.2.8
Bei Automatikbetrieb ist eine gefahrlose visuelle Beobachtung von außen zu ermöglichen. Dabei muss die Anlage so geschaltet sein, dass sie beim Öffnen der Tür zwangsläufig stillgesetzt wird.

Siehe Abschnitt E 3.2 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

6.2.9
Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, welche das zu entleerende Liefergebinde sicher erden.

Siehe Abschnitt E 2.3.6 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

6.2.10
Geräte für den Transport, z.B. Flurförderzeuge, Hebezeuge, von Gebinden müssen Einrichtungen haben, die einen sicheren Transport gewährleisten. Zur Verringerung der Gefahr des Auslaufens von Aluminiumpulver und des Eindringens von Wasser, z.B. Regen, sollten die Gebinde stehend und abgedeckt transportiert werden können.

6.2.11
Beim Transport von Aluminiumpulver mit Stetigförderern muss eine unzulässige Erwärmung des Pulvers vermieden sein. Dies kann dadurch erreicht werden, dass Stetigförderer so eingerichtet sind, dass während des Transportes nur eine geringe Beanspruchung auftritt, durch die keine frischen Aluminiumpulveroberflächen geschaffen werden können.

Als Stetigförderer sollten möglichst nur horizontale Förderschnecken eingesetzt werden. Die Lager sollten gegen Staubeintritt gesichert sein, z.B. durch außenliegende Lager mit einem gewissen Abstand von der Schnecke. Die Temperatur und die Dosierdauer ist zu überwachen. Werkstoffpaarung, Umfangsgeschwindigkeit und Antriebsleistung siehe Abschnitte 6.1.2 und 6.1.3.

Becherwerke oder ähnliche Einrichtungen sind nicht geeignet.

Siehe Abschnitt 3.3.3.2 der Beispielsammlung der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

6.2.12
Damit sich bei einer pneumatischen Förderung kein explosionsfähiges Gemisch bilden kann, ist sie nur unter Inertisierung zulässig. Stickstoff hat sich bewährt; Kohlendioxid ist nicht geeignet.

Siehe Abschnitt E 1.2.2 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).