BGI 607 - Leitern und Tritte im Einzelhandel

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Abschnitt 2 - Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat systematisch alle Gefährdungen zu ermitteln, denen Beschäftigte während ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Durch eine Beurteilung der vorhandenen Gefährdungen hat der Arbeitgeber anschließend zu ermitteln, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit für die Beschäftigten keine erhöhten Unfall- und Gesundheitsgefahren mehr bestehen. Das bedeutet, der Unternehmer/die Unternehmerin muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob ein Aufstieg überhaupt notwendig ist (Arbeitsorganisation: z. B. Einlagern von Waren in niedrigen Regalen bzw. in den unteren Regalböden). Falls dies nicht möglich ist, kann ggf. ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit sicherer sein, z. B.:

  • ein Gerüst (bei Bauarbeiten)

  • ein Flurförderzeug (palettenweises Ein- und Auslagern von Ware im Hochregal)

  • eine Hubarbeitsbühne (beim Bewegen von schweren oder sperrigen Lasten im Baumarkt)

  • ein Arbeitskorb in Verbindung mit einem Gabelstapler (zum gelegentlichen Auswechseln von Leuchtstoffröhren im Baumarkt oder SB-Warenhaus etc.).

Werden Waren auf einer Lagerbühne gelagert, so sollte der Zugang hierzu möglichst über eine Treppe oder zumindest einer fest angebrachten Stufenanlegeleiter erfolgen (siehe Bild 6).