DGUV Information 208-010 - Verschlüsse für Türen von Notausgängen BGHW-Kompakt M 67

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Abschnitt 3 - 3 Schlüsselkasten

Als Maßnahme gegen Diebstahl wurde in der Vergangenheit häufig die Tür eines Notausgangs abgeschlossen und der Schlüssel neben der Tür in einem ebenfalls verschlossenen Schlüsselkasten aufbewahrt. Zur Entnahme des Schlüssels musste die Glasscheibe des Schlüsselkastens eingeschlagen werden. Hierzu war ein am Schlüsselkasten angehängter Schlagstift oder Hammer vorgesehen.

Schlüssel in Schlüsselkästen werfen jedoch erhebliche sicherheitstechnische Probleme auf. Erfahrungen haben gezeigt, dass in der Praxis Fälle eintreten, die ein leichtes Öffnen der Türen mit Schlüsseln in Schlüsselkästen unmöglich machen oder erschweren, weil

  • der Schlüssel am Schlüsselkasten entfernt oder ausgetauscht ist,

  • der Schlagstift am Schlüsselkasten oder ein anderes Hilfsmittel zum Einschlagen der Glasscheibe nicht vorhanden ist,

  • das Einschlagen der Glasscheibe und das Entnehmen des Schlüssels Zeit erfordert,

  • der Schlüsselkasten nicht leicht zu erkennen und zu erreichen ist, weil Gegenstände davor abgestellt sind,

  • der Schlüssel zu Boden fällt und dadurch das Öffnen der Tür verzögert oder - im Fall einer Panik - verhindert ist, weil der Schlüssel nicht aufzufinden ist.

Aufgrund dieser Bedenken werden Schlüsselkästen bei Notausgängen grundsätzlich für unzulässig gehalten, (laut OVG.NW Urteil vom 3.12.91 4a 1766/90; BVerwG Beschluss vom 17.6.92 B5592 Ovg Münster).