DGUV Information 208-010 - Verschlüsse für Türen von Notausgängen BGHW-Kompakt M 67

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Abschnitt 1 - 1 Sicheres Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen; Forderung des Arbeitsschutzes

Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden. Diese für die Rettung von Menschen, z.B. im Falle eines Brandes, unverzichtbare Forderung des Arbeitsschutzes findet sich in der Arbeitsstättenverordnung.

Leicht zu öffnen bedeutet insbesondere, dass die Betätigungsart der Öffnungseinrichtung als bekannt vorausgesetzt werden kann, eine geringe Kraft für die Öffnungseinrichtung als auch für die Tür ausreicht, die Öffnungseinrichtung ergonomisch und verletzungsfrei betätigt werden kann und in gut zugänglicher Höhe angebracht ist und dass die Betätigungsrichtung eindeutig erkennbar ist (siehe Titelbild).

Gleichartige Anforderungen werden auch in den Verkaufsstättenverordnungen der Länder erhoben.

In einer Arbeitsstätte kann diese Forderung am einfachsten erfüllt werden, indem dafür gesorgt wird, dass Türen von Notausgängen unverschlossen sind, solange sich Personen in der Betriebsstätte aufhalten.