DGUV Information 208-010 - Verschlüsse für Türen von Notausgängen BGHW-Kompakt M 67

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Verschlüsse für Türen von Notausgängen
BGHW-Kompakt M 67
(DGUV Information 208-010)

Gefahrstoffe

(bisher BGI 606)

bg_logo.jpgBGHW
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

Stand der Vorschrift: Ausgabe Oktober 2015

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InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung
Sicheres Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen; Forderung des Arbeitsschutzes1
Sicherung gegen unbefugten, unkontrollierten Durchgang2
Schlüsselkasten3
Maßnahmen zur Sicherung von Türen von Notausgängen4
Allgemeines4.1
Türkontakt4.2
Panikschloss4.3
Türwächter4.4
Fluchttürhauben4.5
Tag-Alarm4.6
Elektrische Verriegelungen4.7
Handhabung der Verschlüsse5
Unterweisung6
Prüfung7
Vorschriften und RegelnAnhang
BG-Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Vorbemerkung

Verschlüsse für Türen von Notausgängen sind bauliche Einrichtungen, an die zwei unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Einerseits sollen sie sicherstellen, dass Arbeitsplätze und Räume jederzeit sicher verlassen werden können, andererseits soll der Zutritt Unbefugter von außen sowie der unkontrollierte Durchgang von innen verhindert oder zumindest erschwert werden.

Unter dem Begriff "Notausgänge" sind für den Notfall vorgesehene Türen und sonstige Fluchtöffnungen, wie Fenster, Wand-, Decken- oder Bodenluken, zu verstehen.

Für andere Fluchtöffnungen als Türen können die nachstehenden Ausführungen sinngemäß verwendet werden.

In dieser BG-Information sind die bereits in anderen Regelwerken enthaltenen Bestimmungen für Verschlüsse für Türen von Notausgängen zusammengestellt sowie technische Lösungen aufgezeigt, die in der Praxis eingesetzt werden. Eine technische Bewertung der Lösungen ist nicht Gegenstand dieser BG-Information. Die Auswahl und die Eignung ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten vorzunehmen bzw. zu beurteilen.

Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.