DGUV Information 203-005 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Kategorie 2 (K2)

Elektrische Betriebsmittel der Kategorie 2 müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

Schutzart:IP 54, außer:
Handgeführte ElektrowerkzeugeIP 2X
SteckvorrichtungenIP X4
Hand- und BodenleuchtenIP 55
Sind für Arbeiten wasserdichte Betriebsmittel erforderlich, so muss IP X7 erfüllt werden.
Leitungen:H07RN-F oder H07BQ-F
Bis zu einer Leitungslänge von 4 m ist als Netzanschlussleitung für handgeführte Elektrowerkzeuge auch H05RN-F oder H05BQ-F zulässig, soweit nicht die zutreffende Gerätenorm die Bauart H07RN-F fordert. Für Handleuchten ist als Netzanschlussleitung bis zu einer Leitungslänge von 5 m die Bauart H05RN-F oder H05BQ-F zulässig.
Leitungsroller:Leitungsroller müssen eine ausreichende Festigkeit für den Einsatz unter erschwerten Bedingungen aufweisen und schutzisoliert aufgebaut sein, gekennzeichnet mit
ccc_1558_as_42.jpg
Tragegriff, Kurbelgriff und Trommel müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein.
Leitungsroller sind grundsätzlich geeignet, wenn sie die Anforderungen nach Grundsatz GS-ET-35 "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Leitungsrollern für Bau- und Montagestellen" erfüllen.
Steckvorrichtungen:Geeignet für erschwerte Bedingungen;
Schutzkontakt-Steckvorrichtungen gekennzeichnet mit
ccc_1558_as_13.jpg

Bedingungen, die den Einsatz von K2-Geräten erfordern, sind beispielhaft in den Abbildungen des Anhangs 6 dargestellt. Erfahrungsgemäß sind diese zu finden z. B. auf Bau- und Montagestellen (siehe auch DGUV Information 203-006), bei Stahlbauarbeiten, Außenarbeiten, beim Kessel- und Apparatebau (siehe auch DGUV Information 203-004), in der Schwerindustrie, in Galvanikbetrieben, in Werkstätten und bei Instandsetzungsarbeiten.