DGUV Information 214-080 - Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Kontrolle durch Fahrpersonal

Wer ein Fahrzeug führt, muss zu Beginn jeder Arbeitsschicht vor Inbetriebnahme eines Fahrzeugs die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen kontrollieren.

Die nachfolgenden Prüfpunkte stellen nur eine Auswahl im Zusammenhang mit dem Kuppeln von Fahrzeugen dar.

(1) Funktionsstellungen/Einstellungen

Vor Fahrtantritt sind zu kontrollieren

  • Lösestellung der Höheneinstelleinrichtung - falls bauartbedingt erforderlich

  • Sattelstützen bzw. Stützeinrichtung am Starr-Deichselanhänger in Fahrposition

  • Bei Fahrt ohne Anhänger:

    • Bolzenkupplung geschlossen (Vermeidung von Verschmutzung)

    • Schutzkappen der Kupplungsköpfe aufgesetzt

  • Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger:

    • Kupplung geschlossen und gesichert

    • elektrische Verbindungen

    • Druckluftanschlüsse

ccc_1557_as_17.jpgHinweis:
Achten Sie darauf, dass die Verbindungsleitungen nicht scheuern, nicht zu weit durchhängen und beim Kurvenlauf nicht zu straff gezogen werden.

Bei abgestelltem Anhänger/Auflieger sind zu kontrollieren

  • Licht- und Luftanschlüsse in Parkdosen

  • ggf. Parkwarntafel aufgeklappt

  • Anhänger gebremst (Feststellbremse)

  • Unterlegkeil(e) angelegt

(2) Zustand/Funktionsfähigkeit

  • Beleuchtung von Zugfahrzeug und Anhänger/Auflieger

  • Zustand der Kupplungsköpfe (Dichtigkeit, Dichtungsringe)

  • Funktionsfähigkeit der Höheneinstelleinrichtung

  • Zuggabel (unbeschädigt)

  • Bodenfreiheit Zugöse (mind. 200 mm)

  • Arretierung des Fangmauls bei geöffneter Kupplung

(3) Persönliche Schutzausrüstung

  • Handschutz

  • Warnkleidung

  • geeignetes Schuhwerk

Weitere Hinweise enthält der DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal".