DGUV Information 214-080 - Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen

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Abschnitt 5.1 - 5 Prüfungen und Kontrolle
5.1 Prüfung durch Sachkundigen/zur Prüfung befähigte Person

Als Unternehmer oder Unternehmerin müssen Sie nach § 57 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" Ihre Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren - d. h. verkehrs- und arbeitssicheren - Zustand prüfen lassen.

Damit erfüllen Sie auch Ihre Pflichten nach § 14 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung. Siehe dazu auch DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit".

Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ersetzt die Prüfung von Fahrzeugen auf Verkehrssicherheit.

Für alle Verbindungseinrichtungen gilt, dass diese nach Unfällen oder anderen übermäßigen Beanspruchungen durch eine Fachwerkstatt auf Beschädigungen untersucht werden müssen.

Auch wenn diese Prüfungen regelmäßig durchgeführt werden, sollten zusätzliche Kontrollen, insbesondere nach jeweiligen Herstellerangaben, stattfinden:

Bolzenkupplung

  • Ist Spiel in der Lagerung?

    Zur Prüfung auf Längsspiel nehmen Sie den ganzen Kupplungskopf (nicht das Fangmaul) in beide Hände und rütteln kräftig in Längsrichtung. Die Zugstange darf keinerlei Längsspiel haben. Wegen der Gefahr des Abreißens der Verbindung Gewinde/Abschlussmutter (und damit des Anhängers) darf bei festgestelltem Längsspiel - bis zur erfolgten Instandsetzung durch eine Fachwerkstatt - kein Anhängerbetrieb mehr stattfinden. Auch das Höhen-/Radialspiel der Anhängekupplung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Beachten Sie hierzu die entsprechenden Wartungs- und Überprüfungshinweise der Hersteller.

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Abb. 36
Prüfen auf Längs- und Höhen-/Radialspiel

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Abb. 37
Fangmaul auf Arretierung und Schäden kontrollieren

ccc_1557_as_55.jpgBei Feststellung von Spiel in senkrechter oder waagerechter Richtung muss umgehend die Instandsetzung durch eine Fachwerkstatt veranlasst werden.ccc_1557_as_50.jpg

Ist die Arretierung des Fangmauls in kuppelbereiter Stellung funktionsfähig? Dazu das Fangmaul mit beiden Händen an den äußeren Rändern greifen und durch kräftiges, ruckartiges Ziehen bzw. Drücken dieses nach beiden Seiten seitlich zu drehen versuchen. Lässt sich das Fangmaul auch nur zu einer Seite trotz Raststellung verdrehen (Vorsicht! Hierbei kann der Kupplungsbolzen in die geschlossene Stellung schlagen!), ist die Arretierung defekt oder verschlissen. Die Kupplung ist unbrauchbar und muss sofort durch eine Fachwerkstatt instandgesetzt oder komplett ausgetauscht werden.

  • Sind Fangmaul und Handhebel unbeschädigt?

  • Ist der notwendige Freiraum um den Handhebel sichergestellt, nicht durch nachträglich montierte Teile reduziert?

  • Ist das Fabrikschild noch mit allen Angaben lesbar?

  • Ist die Verschleißgrenze des Kupplungsbolzens noch nicht erreicht?

Zugösen

Zugösen sind regelmäßig auf Verschleiß zu prüfen. Ausgeschlagene Buchsen der Zugösen können auch vom Betreiber durch neue ersetzt werden. Die Erneuerung der Buchsen erfolgt entweder durch Einrollen oder Einpressen; dabei sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten. Auf keinen Fall dürfen die Buchsen durch Schweißen befestigt werden; auch Heften ist nicht zulässig.

Zuggabeln/Zugdeichseln

Zuggabeln mit Verformungen, Anrissen oder Brüchen infolge unsachgemäßen Betriebs sind nicht mehr verkehrssicher. Sie dürfen weder gerichtet noch durch andere Reparaturarbeiten instandgesetzt werden, sondern sie sind durch neue Zuggabeln zu ersetzen. Die Zuggabellagerung darf kein merkliches Spiel haben.

Höheneinstelleinrichtungen (HEE)

Höheneinstelleinrichtungen müssen funktionsfähig und unbeschädigt, die Betätigung muss leichtgängig und sicher sein. Gewinde müssen frei von Rost oder Lack sein. Um eine gefahrlose Betätigung sicherzustellen, ist ein ausreichender Freiraum um die Betätigungseinrichtung erforderlich.

Die Bodenfreiheit der Zuggabel muss mindestens 200 mm betragen. Das bedeutet, dass die aus Horizontallage herabfallende Zuggabel das Maß von 200 mm - gemessen an der Zugöse - nicht unterschreiten darf. Für längenverstellbare Zuggabeln gilt das auch bei größtem Auszug.

Sattelkupplungen, Zugsattelzapfen

Sattelkupplungen, Sattelplatten und Zugsattelzapfen müssen regelmäßig auf Verschleiß und Beschädigungen durch übermäßige Beanspruchung überprüft werden. Verbogene oder nicht maßhaltige Zugsattelzapfen beeinträchtigen die einwandfreie Funktion der Sattelkupplung und müssen ersetzt werden. Die Angaben der Hersteller sind zu beachten.

Bremsanlage

Für einen verkehrssicheren Betrieb des Zugfahrzeugs mit Anhänger bzw. Auflieger ist nicht nur der ordnungsgemäße Zustand der Verbindungseinrichtung von entscheidender Bedeutung, sondern auch die einwandfreie Funktion der Druckluft-Bremsanlage. Daher müssen die Dichtungen der Druckluft-Kupplungsköpfe und die Bremsschläuche regelmäßig auf Beschädigungen überprüft werden. Hierzu gehört auch eine Probe auf Dichtigkeit!

Erforderlichenfalls sind Verbindungsleitungen für die Bremsanlage und Dichtungen bzw. die kompletten Kupplungsköpfe auszuwechseln (Fachwerkstatt/Bremsendienst).