Abschnitt 7.3 - 7.3 Prüfnachweis
Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Am Einsatzort ist ein Prüfnachweis vorzuhalten. Der Prüfnachweis gilt als erbracht, wenn die geprüften und als mängelfrei beurteilten Betriebsmittel mit einer Kennzeichnung versehen werden, z. B. mit einer Prüfplakette oder einer Banderole mit Angabe des nächsten Prüftermins.
Betriebsmittel | bewährte Prüffrist | Prüfumfang |
---|---|---|
ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit ausreichender Bewegungsfreiheit | 4 Jahre | Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln (siehe auch DGUV Information 203-072) |
ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung | 1 Jahr | |
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (auch Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen) | 6 Monate *) | Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln (siehe auch DGUV Information 203-070) |
stark beanspruchte, handgeführte elektrische Betriebsmittel (auch Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen) | 3 Monate *) |
Schutzmaßnahmen | bewährte Prüffrist | Prüfumfang |
---|---|---|
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | 1 Monat | auf Wirksamkeit |
Fehlerstrom- und Differenzstrom-Schutzschalter
| 6 Monate arbeitstäglich | auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung (auch durch den Benutzer bzw. die Benutzerin) |
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist angemessen verlängert werden auf maximal 1 Jahr. Bei der Ermittlung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Betriebsmittel aus gleichen oder vergleichbaren Bereichen herangezogen werden.