Abschnitt 7.2 - 7.2 Wiederkehrende Prüfungen
Elektrische Betriebsmittel sowie Anlagen oder Anlagenteile, die zur direkten Versorgung elektrischer Betriebsmittel in diesen Bereichen genutzt werden, müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft) geprüft werden. Die Prüffristen sind vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (Betriebssicherheitsverordnung § 3, Abs. 6). Zur Ermittlung von Prüffristen siehe Technische Regeln zur Betriebssicherheit TRBS 1201 und DGUV Information 203-071.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel unterzogen werden.