DGUV Information 210-001 - Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderungsart

5.2.1
Beförderung von Kleinmengen in Verbindung mit der Haupttätigkeit ("Handwerkerregel")

Beförderungen von Kleinmengen in Verbindung mit der Haupttätigkeit eines Unternehmens wie z. B.:

  • eigene Beförderungen zu Baustellen zur unmittelbaren Verwendung,

  • Beförderungen im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten welche umgehend durchgeführt werden,

  • Lieferungen zu fliegenden Bauten, z. B. Marktstände, zum sofortigen Verbrauch und Rücklieferungen,

  • Beförderungen eines Party-Service-Unternehmens für den unmittelbaren Betrieb mobiler Gasgeräte,

sind von den Vorschriften des ADR freigestellt, sofern 450 Liter je Verpackung und die höchstzulässigen Mengen gemäß ADR Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschritten werden. Bei der Beförderung von Flüssiggas, handelt es sich bis zu einer Menge von 333 kg, bei der gemischten Beförderung mit weiteren Gefahrgütern bis zu einem berechneten Wert von 1000 um eine Kleinmenge.

Auch wenn die Beförderung von Kleinmengen im Rahmen der Haupttätigkeit von den weiteren Vorschriften des ADR freigestellt ist, sind die Mindestanforderungen zu erfüllen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts der Verpackungen zu verhindern (ADR 1.1.3.1 c). Siehe hierzu Abschnitt 4.2 dieser DGUV Information.

Aber:

Das ADR grenzt die Beförderung im Rahmen der Haupttätigkeit von Beförderungen zur internen bzw. externen Versorgung ab. Letztere sind nicht von den Vorschriften des ADR freigestellt. Für Beförderungen, die z. B. zur Versorgung mehrerer Baustellen, zum Auffüllen oder Ausgleichen von Lagerbeständen oder Bereitstellung oder Versorgung anderer Unternehmen dienen, können die Freistellungen der "Handwerkerregelung" daher nicht in Anspruch genommen werden. Auf den Folgeseiten sind je zwei Beispiele zur Beförderung zur internen bzw. externen Versorgung sowie zu Beförderungen in Verbindung mit der Haupttätigkeit aufgeführt.

Beispiele

A. Beförderungen zur internen bzw. externen Versorgung von Unternehmen:

Beispiel 1:

Ein Generalunternehmen befördert zwei 11 kg-Flüssiggasflaschen vom eigenen Bauhof zum eigenen Lager.

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Es handelt sich um eine Beförderung zur internen Versorgung gemäß ADR 1.1.3.1 c, bei der die Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 eingehalten ist.

Fazit:

Freistellung nur von einigen Vorschriften des ADR ausschließlich aufgrund der Kleinmengenregelung gemäß 1.1.3.6 ADR. Siehe dazu Abschnitt 7 dieser DGUV Information.

Beispiel 2:

Ein Generalunternehmen befördert zwei 11 kg-Flüssiggasflaschen vom eigenen Bauhof zu einem Nachunternehmen für Heizungs- und Lüftungsbau.

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Es handelt sich um eine Beförderung zur externen Versorgung gemäß ADR 1.1.3.1 c, bei der die Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 eingehalten ist.

Fazit:

Freistellung nur von einigen Vorschriften des ADR ausschließlich aufgrund der Kleinmengenregelung gemäß 1.1.3.6 ADR. Siehe dazu Abschnitt 7 dieser DGUV Information.

B. Beförderung in Verbindung mit der Haupttätigkeit des Unternehmens:

Beispiel 1:

Ein Dachdeckerbetrieb befördert zwei 11 kg-Flüssiggasflaschen vom eigenen Bauhof zur eigenen Baustelle zur sofortigen Verwendung.

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Es handelt sich um eine Beförderung zur Lieferung für Baustellen in Verbindung mit der Haupttätigkeit gemäß ADR 1.1.3.1 c, bei der die Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 eingehalten ist.

Fazit:

Freistellung vom ADR. Jedoch sind Mindestanforderungen einzuhalten. Siehe Abschnitt 4.2 dieser DGUV Information.

Beispiel 2:

Auf dem Weg zur Baustelle holt eine Dachdeckerin bzw. ein Dachdecker bei einer Flüssiggas-Vertriebsstelle zwei 11 kg-Flüssiggasflaschen und befördert diese zur Baustelle zur sofortigen Verwendung.

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Es handelt sich um eine Beförderung zur Lieferung für Baustellen in Verbindung mit der Haupttätigkeit gemäß ADR 1.1.3.1 c), bei der die begrenzten Mengen gemäß ADR 1.1.3.6 eingehalten sind.

Fazit:

Freistellung vom ADR. Jedoch sind Mindestanforderungen einzuhalten. Siehe Abschnitt 4.2. dieser DGUV Information.

5.2.2
Freistellung bei der Beförderung von Maschinen

Die Regelung zur Freistellung von den Vorschriften des ADR bei der Beförderung von Maschinen und Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, ist nur noch anzuwenden bis Ende 2022.

Beispiele:

  • Schienenwärmgeräte

  • Straßenmarkierungsgeräte

5.2.3
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

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(ADR 1.1.3.2a)
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Die Beförderung von Gasen, die in Behältern von Fahrzeugen enthalten sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen, ist von den Vorschriften des ADR freigestellt.

Beispiele:

  • Hähnchengrillfahrzeug

  • LKW mit Laderaumheizung

  • Verkaufsfahrzeuge mit Kühleinrichtung

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(ADR 1.1.3.2 e)
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Ebenso ist die Beförderung von Gasen in besonderen Einrichtungen von Fahrzeugen freigestellt, wenn die Gase für den Betrieb dieser Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind. Unter diese Freistellung fallen Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und entleerte Tauschgefäße, die in derselben Beförderungseinheit befördert werden.

Beispiele:

  • Hähnchengrillfahrzeug einschließlich der erforderlichen Reserveflasche

  • Asphalt-Kocher und Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten und Straßenbau

  • Lastkraftwagen mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607

  • Verkaufsfahrzeuge mit Kühleinrichtung

Die RSEB ist in Nummer 1-8 (zu 1.1.3.2 e)) um folgenden Satz ergänzt worden:

Die Freistellung in Buchstabe e gilt auch

  • für nicht fest verbundene, für diesen Verwendungszweck geeignete und zugelassene besondere Einrichtungen, die ladungsgesichert befördert werden und deren Verwendung während der Beförderung erforderlich ist und

  • für zugehörige Ersatz- und Tauschgefäße.

Der Begriff "während der Beförderung" im Sinne des Buchstaben e setzt nicht voraus, dass die gasbetriebenen Einrichtungen fortlaufend während der Ortsveränderung im Einsatz sind. Sie können auch mitgeführt werden, um während eines zeitweiligen Aufenthalts im Fahrzeug Verwendung zu finden. Solche Einrichtungen sind u. a. Grilleinrichtungen von Fahrzeugen, die an wechselnden Orten zur Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden.

Das bedeutet, dass die gewerblich genutzten Flüssiggasanlagen nicht während der Beförderung betrieben werden müssen, um unter diese Freistellung zu fallen. Das Druckregelgerät oder die Hochdruckschlauchleitung darf während der Beförderung angeschraubt bleiben. Das Flaschenventil muss vor jeder Fahrt geschlossen werden. Bei Wiederinbetriebnahme der Flüssiggasanlage ist die Dichtheitskontrolle durchzuführen.

Für die transportierte Flüssiggasmenge und deren Aufbewahrung während des Transportes gelten die gesetzlichen Regelungen (z. B. DGUV Vorschrift 79 "Verwendung von Flüssiggas").