DGUV Information 210-001 - Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Freistellung von einigen Vorschriften des ADR in Abhängigkeit von der beförderten Menge

Alle im Stoffverzeichnis des ADR aufgeführten Stoffe sind bestimmten Beförderungskategorien zugeordnet. Für jede Beförderungskategorie ist eine Mengenbegrenzung je Beförderungseinheit angegeben (ADR 1.1.3.6.3). Wird diese Menge nicht überschritten, kann eine Freistellung von bestimmten Vorschriften des ADR in Anspruch genommen werden.

Flüssiggas in Flaschen ist der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Für diese Kategorie ist der Tabelle in ADR 1.1.3.6.3 die höchstzulässige Mengenzahl von 333 je Fahrzeug zu entnehmen. Die Zahl 333 entspricht bei verflüssigten Gasen wie Flüssiggas der abgefüllten Menge des Stoffes in kg. Das Gewicht der Flüssiggasflasche (Tara) wird also nicht berücksichtigt. Bei der Ermittlung des berechneten Wertes können restentleerte Flüssiggasflaschen unberücksichtigt bleiben.

Wird ausschließlich Flüssiggas z. B. in Gasflaschen befördert, gilt es bis zu einer Menge von 333 kg je Fahrzeug als Kleinmenge. Kleinmengen sind von einigen Vorschriften des ADR freigestellt.

Werden mehr als 333 kg Flüssiggas befördert, sind alle für Flüssiggas anwendbaren Vorschriften des ADR einzuhalten.

Werden mehrere Gefahrgüter unterschiedlicher Beförderungskategorien befördert, ist als Mengenkriterium die so genannte Summe des berechneten Wertes zu berechnen (ADR 1.1.3.6.4). Die Berechnung des Wertes erfolgt durch Multiplikation der jeweiligen Menge des Gefahrgutes mit dem Faktor, der seiner Beförderungskategorie zugewiesen ist. Die nachfolgende Tabelle gibt für jede Beförderungskategorie den Faktor an.

BeförderungskategorieFaktor
150
23
31

Überschreitet die Summe des berechneten Wertes 1000, sind alle auf die Gefahrgüter anwendbaren Vorschriften des ADR einzuhalten. Bis zu einem berechneten Wert von 1000 gilt das beförderte Gefahrgut als Kleinmenge. Nach ADR 1.1.3.6 ist die Beförderung von einigen Vorschriften freigestellt (z. B. hinsichtlich der schriftlichen Weisungen, Schulung des Fahrerzeugführers oder Kennzeichnung und Ausrüstung des Fahrzeugs). Es ist zu beachten, dass z. B. eine Unterweisung nach ADR 1.3 und das Mitführen eines Feuerlöschers mit mindestens 2 kg Füllmenge dennoch erforderlich sind. Sofern die Freistellungsregelungen nach ADR 1.1.3.1. c oder die Ausnahme 18 der GGAV nicht angewendet werden, ist die Einhaltung der Mengengrenze mit einem berechneten Wert von 1000 anhand eines Beförderungspapieres (z. B. Lieferschein) zu dokumentieren.

Werden die Gefahrgüter im Rahmen der Haupttätigkeit befördert, können noch weitere Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Näheres wird in 5.2.1 beschrieben.

Diese Anforderungen zielen darauf ab, die unzulässige Erwärmung und das Austreten von Flüssiggas zu verhindern. Aufgrund des in Abschnitt 3 dieser DGUV Information beschriebenen Gefährdungspotentials von Flüssiggas sind diese Anforderungen bei jeder Beförderung einzuhalten.

Beispiele:

  1. a.

    Werden 10 kg eines Gefahrguts mit der Beförderungskategorie 1, Faktor 50 befördert, ergibt sich ein berechneter Wert von 10 x 50 = 500.

    Werden 10 kg eines Gefahrguts mit der Beförderungskategorie 2 befördert, ergibt sich ein berechneter Wert von 10 x 3 = 30.

  2. b.

    Bei Flüssiggas - Beförderungskategorie 2, Faktor 3 - wird bei 333 kg ein berechneter Wert von 333 x 3 = 999 erreicht, so dass die Freistellungen vom ADR in Anspruch genommen werden können.

  3. c.

    Im folgenden Beispiel sollen zwei 11-kg Flüssiggasflaschen zusammen mit 50 l Benzin und 20 l Dieselkraftstoff befördert werden.

StoffUN-Nr.Beförderungskategorie
123
Propan19652 x 11 kg
Benzin120350 l
Dieselkraftstoff120220 l
Zu befördernde Menge07220
Faktor5031
Berechneter Wert pro Beförderungskategorie021620
Summe der Werte236

Der berechnete Wert von 236 ist nicht größer als 1000. Es handelt sich um eine Kleinmenge. Daher müssen einige Vorschriften des ADR nicht angewendet werden.

  1. d.

    Im folgenden Beispiel sollen 28 Flüssiggasflaschen à 11 kg zusammen mit 6 Flaschen Acetylen à 8 kg, 6 Batterien á 15 kg und 5 l Batteriesäure befördert werden.

StoffUN-Nr.Beförderungskategorie
123
Propan196528 x 11 kg
Acetylen10016 x 8 kg
Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure27946 x 15 kg
Batterieflüssigkeit, sauer27965 l
Zu befördernde Menge036190
Faktor5031
Berechneter Wert pro Beförderungskategorie0108390
Summe der Werte1173

Der berechnete Wert von 1173 ist höher als 1000. Es handelt sich nicht um eine Kleinmenge. Daher können keine mengenabhängigen Freistellungen von den Vorschriften des ADR in Anspruch genommen werden.