Abschnitt 4.2 - 4.2 Mindestanforderungen für jede Beförderung von Flüssiggas
Aus dem anzuwendenden Regelwerk und dem beschriebenen Gefährdungspotential von Flüssiggas ergeben sich Mindestanforderungen, die bei jeder Beförderung von gefüllten oder leeren Flüssiggasflaschen, Druckgaspackungen oder Gaspatronen zu erfüllen sind. Diese Mindestanforderungen sind auch bei der Beförderungen von Kleinmengen im Rahmen der Haupttätigkeit ("Handwerkerregel") zu erfüllen.
Die nachfolgenden Verweise auf Ziffern beziehen sich auf diese DGUV Information:
Unterweisung (Ziffer 7.1.2, 7.1.3. und 7.1.4),
Kennzeichnung (Ziffer 7.2.1),
nur dicht verschlossene und unbeschädigte Flaschen (Ziffer 7.2.2),
Ventilschutz der Flaschen (Ziffer 7.2.3),
geeignete Ladungssicherung (Ziffer 7.2.2),
Schutz vor zu hoher Erwärmung (Ziffer 7.2.4),
ausreichende Be- und Entlüftung des Fahrzeugs (Ziffer 7.3.1),
Rauchverbot (Ziffer 7.4.6),
Verbot offenes Feuer (Ziffer 7.4.7).