DGUV Information 210-001 - Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

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Anhang 3 - Ausnahme 18 (S) Beförderungspapier (Auszug aus GGAV)

  1. 1

    Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt ADR 5.4.0 und 5.4.1

    1. a.

      dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder

    2. b.

      darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:

      1. 1.

        Empfänger,

      2. 2.

        Gesamtmenge der gefährlichen Güter,

    wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

  2. 2

    Befreiung vom Beförderungspapier

  3. 2.1

    Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt ADR 1.1.3.6 nicht überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt ADR 1.5.1 nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt ADR 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz ADR 1.1.3.6.4 anzuwenden.

  4. 2.2

    Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.

  5. 3

    Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier

  6. 3.1

    Bei örtlich begrenzter Beförderung (Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr) darf auf die Angabe

    1. a.

      des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach §§ 35 und 35 a der GGVSEB durchgeführt wird,

    2. b.

      der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt ADR 1.1.3.6 nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.

    [...]

  7. 3.2

    Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Ausnahme 18".

  8. 4

    Sonstige Vorschriften

    [...]

  9. 5

    Befristung

    Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.