DGUV Information 210-001 - Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

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Abschnitt 7.4 - 7.4 Anforderungen an die Fahrzeugbesatzung

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GGVSEB,
Anlage 2, Nr. 3.3
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7.4.1 Überwachung des Fahrzeuges

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ADR 8.4.1
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(Bei Kleinmenge bis zu einem berechneten Wert von 1000 nicht erforderlich!) Bei einem Wert über 1000 ist zu prüfen, ob abgestellte Fahrzeuge überwacht werden müssen.

7.4.2 Verbot der Mitnahme von Fahrgästen

(Bei Kleinmenge bis zu einem berechneten Wert von 1000 erlaubt)

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ADR 8.3.1
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Abgesehen von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung dürfen Fahrgäste in Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht befördert werden.

7.4.3 Unterweisung im Gebrauch der Feuerlöschgeräte

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ADR 8.3.2
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Die Fahrzeugbesatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein.

7.4.4 Verbot der Öffnung von Versandstücken

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ADR 8.3.3
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Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch Mitglieder der Fahrzeugbesatzung ist verboten.

7.4.5 Tragbare Beleuchtungsgeräte

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ADR 8.3.4
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Das Betreten eines Fahrzeugs mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme ist untersagt. Außerdem dürfen die verwendeten Beleuchtungsgeräte keine Oberflächen aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden können.

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ADR 8.5, S 2
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Zusätzlich gilt:

Gedeckte Fahrzeuge, die Stoffe mit Flammpunkt unter 60 °C (z. B. Flüssiggas) befördern, dürfen nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Gase oder Dämpfe, die sich im Innern des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.

7.4.6 Rauchverbot

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ADR 8.3.5
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Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten. Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.

7.4.7 Verbot von Feuer und offenem Licht

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GGVSEB
Anlage 2, 3.1
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Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist bei Ladearbeiten in der Nähe von Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.

7.4.8 Betriebsverbot des Motors während des Beladens und Entladens

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ADR 8.3.6
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(Bei Kleinmengen bis zu einem berechneten Wert von 1000 nicht verboten)

Abgesehen von den Fällen, in denen der Motor von für das Beladen oder Entladen des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtungen benötigt wird (z. B. Ladekran), muss der Motor während der Belade- und Entladevorgänge abgestellt sein.

7.4.9 Verwendung der Feststellbremse (Handbremse)

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ADR 8.3.7
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(Bei Kleinmenge bis zu einem berechneten Wert von 1000 nicht gefordert)

Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken.

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DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"
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Im Gefälle sind zwei voneinander unabhängige Maßnahmen zu treffen, z. B. Betätigen der Feststellbremse und Verwenden der Unterlegkeile. Weitere Bestimmungen sind § 55 der DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge" zu entnehmen.